Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Auch geänderte Startgutschriftenregelung der VBL ist unwirksam

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist unwirksam. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 hervor. Die bereits im Jahr 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neufassung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht behoben (Az.: IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15).

Zusatzversorgungssystem in Punktemodell geändert

Die beklagte VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22.11.2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

Übergangsregelungen für Rentenanwartschaften

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als sogenannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung circa 1,7 Millionen Versicherte.

BGH monierte gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten

Mit Urteil vom 14.11.2007 (BeckRS 2007, 19595) hatte der BGH die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30.05.2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.

Auch Neufassung umstritten

Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.

BGH: Ungleichbehandlung besteht fort

Der hiermit nunmehr erstmals befasste Vierte Zivilsenat des BGH hat diese Auffassung jetzt mit zwei Revisionsentscheidungen bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14.11.2007 (BeckRS 2007, 19595) festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.