Unfallversicherung muss nach Crash auf Rennstrecke zahlen

Zitiervorschlag
Unfallversicherung muss nach Crash auf Rennstrecke zahlen. beck-aktuell, 13.10.2026 (abgerufen am: 13.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207651)
Ein Unfall bei einer Fahrt auf einer Rennstrecke fällt nicht automatisch unter den Risikoausschluss der privaten Unfallversicherung. Der BGH verlangt einen Wettkampf, bei dem Sieg und Platzierung von der Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Ein Unfall bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke ist nicht automatisch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Ausschlussklausel in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) für Veranstaltungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt", setzt einen Wettkampf voraus, bei dem Sieg und Platzierung von der erreichten Höchstgeschwindigkeit abhängen. Das hat der BGH entschieden (Urteil vom 13.10.2026 – IV ZR 251/25).
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Versicherter bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke mit seinem Motorrad verletzt. Einen Wettbewerb mit Platzierungen hatte es allerdings nicht gegeben. Der Unfallversicherer lehnte Leistungen ab und berief sich auf den Risikoausschluss in seinen Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsnehmerin verlangte Versicherungsleistungen und die Feststellung, dass der Versicherer auch künftig leistungspflichtig sei.
Das LG hatte der Klage stattgegeben, das OLG hatte sie auf die Berufung des Versicherers abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrte die Versicherungsnehmerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Maßgeblich ist der Charakter der Veranstaltung
Die Klausel sei so auszulegen, dass es auf die Fahrtveranstaltung als solche ankomme und nicht auf die Absichten einzelner Teilnehmer. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe die Formulierung so, dass es für einen Ausschluss der Versicherungsleistung bei der Veranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommen müsse, und sie müsse ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis haben.
Es genüge deshalb nicht, dass die Streckenbedingungen oder die eingesetzten Fahrzeuge hohe Geschwindigkeiten ermöglichten. Auch die Erwartung, dass die meisten Teilnehmer solche Geschwindigkeiten erreichen wollten und gerade deshalb an der Veranstaltung teilnähmen, reiche nicht aus.
Denn Risikoausschlussklauseln seien eng auszulegen. Es dürfe daher nicht allein darauf ankommen, ob eine Fahrtveranstaltung einem Rennen so nahekomme, dass vergleichbare Gefahren entstünden.
Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Versicherers hinsichtlich der Hauptforderungen zurück. Lediglich bei der Höhe der Verzugszinsen blieb es teilweise bei der Klageabweisung. Zur Klärung des Verzugsbeginns verwies der BGH die Sache in geringem Umfang an das OLG zurück.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- BGH
- Urteil vom 13.10.2026
- IV ZR 251/25
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Unfallversicherung muss nach Crash auf Rennstrecke zahlen. beck-aktuell, 13.10.2026 (abgerufen am: 13.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207651)



