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Auflagen unter Führungsaufsicht

Ein Zelt, ein Messer und eine missglückte Weisung

Tisch mit Campingzubehör
Darf beim Zelten nicht fehlen – ein Messer. © Serhii Prystupa/adobe

Ein Mann steht unter Führungsaufsicht und soll keine Messer mitführen. Trotzdem hat er bei einer versuchten räuberischen Erpressung eines dabei. Dass ihm ausgerechnet sein Zelt als Wohnung zugutekommt, liegt an einer unglücklich formulierten Weisung.

Ein kleines Haushaltsmesser und ein Zelt als Wohnung haben einen Mann vor einem weiteren Schuldspruch bewahrt. Obwohl er bei einer versuchten räuberischen Erpressung ein Messer dabei hatte, ließ sich damit kein Verstoß gegen eine Weisung während der Führungsaufsicht begründen. Die Ausnahme für Haushaltsgegenstände erfasse nach ihrem Wortlaut auch das Mitführen in der Öffentlichkeit, entschied der BGH (Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 425/26).

Der Mann stand unter Führungsaufsicht. Eine strafbewehrte Weisung untersagte ihm, Gegenstände zu besitzen oder in der Öffentlichkeit mitzuführen, die geeignet und bestimmt waren, Verletzungen hervorzurufen. Ausdrücklich erfasst waren auch alle zum Stechen geeigneten Messer. Eine Ausnahme galt allerdings für Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlich waren.

Der Mann lebte in einem Zelt. Bei einer versuchten räuberischen Erpressung hatte er ein kleines Messer mit einer Klingenlänge von knapp fünf Zentimetern dabei, das er nach eigenen Angaben für seinen täglichen Gebrauch im Zelt benötigte.

Das LG Hamburg verurteilte ihn am 9. März 2026 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Verstoß gegen die Führungsaufsichtsweisung. Hinzu kamen eine Sachbeschädigung und fünf weitere Weisungsverstöße. Die Gesamtfreiheitsstrafe: drei Jahre und zwei Monate. Das LG ließ den Einwand mit dem Zelt nicht gelten. Selbst wenn der Mann das Messer für seinen Alltag benötigt habe, habe er es allenfalls im Zelt aufbewahren dürfen. Für das Mitführen in der Öffentlichkeit habe es keinen Anlass gegeben.

Die Ausnahme gilt auch außerhalb des Zelts

Der 5. Strafsenat widersprach. Die Weisung nehme Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlich seien, nicht nur vom Besitzverbot aus, sondern auch vom Verbot des Mitführens in der Öffentlichkeit. Die Ausnahme beziehe sich auf den Gegenstand selbst – nicht darauf, ob gerade das Mitführen für den persönlichen Gebrauch im Haushalt erforderlich sei.

Dass die Weisung vermutlich anders gemeint gewesen sei, ändere daran nichts. Strafbewehrte Weisungen müssten hinreichend bestimmt sein. Wegen des Bestimmtheitsgebots dürfe ein Gericht ihren Wortlaut nicht zulasten des Verurteilten überschreiten. Der Weisungsverstoß sei daher nicht belegt, der entsprechende Schuldspruch müsse entfallen (§ 145a StGB).

Für den Mann blieb dieser Erfolg allerdings überschaubar. Seine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten blieb bestehen, weil das LG den Weisungsverstoß bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt hatte. Und das Messer hatte noch eine andere juristische Seite: Weil der Mann es bei der Erpressung eingesetzt hatte, änderte der BGH den Schuldspruch von versuchter schwerer in versuchte besonders schwere räuberische Erpressung.

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