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BGH zum Thüringer Justiz-Skandal

Urteil gegen OLG-Referatsleiter bestätigt

Umschlag mit Geldscheinen
Ein Justizbeamter soll sich auf illegalem Weg Privatkredite besorgt haben. © Adobe Stock / alswart

Ein früherer Referatsleiter des OLG Thüringen ist zu Recht wegen Vorteilsannahme verurteilt worden. Der BGH bestätigte das Urteil des LG Gera gegen den Beamten, der sich im Rahmen seiner Amtsgeschäfte günstige Privatkredite erkaufte.

Der BGH hat die Verurteilung eines früheren Referatsleiters des OLG Thüringen wegen Vorteilsannahme in weiten Teilen bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Annahme von Darlehen durch den Justizbeamten erfülle nach den Feststellungen des LG Gera die Voraussetzungen der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, nicht aber der Bestechlichkeit (Urteil vom 23.09.2026 – 2 StR 554/25).

Der Mann war bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2019 für Haushalts-, Beschaffungs- und Personalangelegenheiten in der Justizverwaltung Thüringens verantwortlich gewesen, zuletzt als leitender Regierungsdirektor. Schon früh war er offenbar privat in finanzielle Bredouille geraten, nachdem er in den 90er Jahren eine Immobilienfirma gegründet hatte, die sich jedoch wirtschaftlich als Flop erwies. Bereits in den 2000er-Jahren sah er sich deshalb mit Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckungen konfrontiert. Zwischenzeitlich war seine Firma mit mehreren Hunderttausend Euro verschuldet gewesen, auch die privaten Schulden des Justizbediensteten stiegen. So konnte er sich nur noch mit Krediten über Wasser halten, darunter zum Ende hin vielfach mit kleineren Privatkrediten.

Nach den Feststellungen des LG erhielt der Mann zwischen 2013 und 2019 von zwei Geschäftsleuten in 14 Fällen Darlehen zwischen 375 und 10.000 Euro. Den Vereinbarungen habe die stillschweigende Übereinkunft zugrunde gelegen, die Darlehensgeber künftig bei Vergaben zu berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen zu wahren. Daneben stellte das LG fest, dass der Referatsleiter zwischen 2014 und 2018 mehrfach Dienstleistungsverträge sowie über den dienstlichen Bedarf hinausgehende Zeitschriftenabonnements abgeschlossen hatte. Dabei habe er vergabe-, arbeits- und haushaltsrechtliche Vorgaben missachtet und dem Freistaat Thüringen einen Schaden von mehr als 450.000 Euro zugefügt. Deshalb hatte das LG ihn wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Kein Nachweis konkreter Gegenleistung

Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB erreichen wollen. Der 2. Strafsenat folgte dem indes nicht. Die vom LG getroffenen Feststellungen würden kein für die Bestechlichkeit erforderliches Gegenleistungsverhältnis belegen. Es fehle an einem Bezug zu einer konkreten Diensthandlung des Beamten. Damit bestätigte der BGH die rechtliche Einordnung als Vorteilsannahme in 13 Fällen. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit müsse der Vorteil gerade als Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung gewährt oder angenommen worden sein. Ein solcher Nachweis sei hier nicht geführt worden.

Im zeitlich ersten Fall stellte der BGH das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein und änderte den Schuldspruch entsprechend. Dadurch entfielen die hierfür verhängten Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafen gegen den früheren Referatsleiter und einen Mitangeklagten keinen Bestand hatten. Zudem hob der Senat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die verbleibenden Geldstrafen wegen unzureichender Begründung auf. Insoweit muss nun erneut verhandelt und entschieden werden. Über die Revision des Justizbeamten will der BGH gesondert durch Beschluss entscheiden.