Zu Unrecht erhobene unionsrechtliche Abgaben bei Erstattung ab Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen

Zitiervorschlag
Zu Unrecht erhobene unionsrechtliche Abgaben bei Erstattung ab Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen. beck-aktuell, 13.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182456)
Unionsrechtliche Abgaben sind, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.09.2015 entschieden und damit die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (Az.: VII R 32/14).
Zugrundeliegende Verordnung für nichtig erklärt
Geklagt hatte ein Zucker erzeugendes Unternehmen, das für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zahlen hatte. Die der Abgabenerhebung zugrundeliegende unionsrechtliche Verordnung zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor wurde später vom EuGH für nichtig erklärt, weil die Methode der Abgabenberechnung zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt hatte (BeckRS 2012, 81962). Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Klägerin geringeren Produktionsabgabe führte.
Streit um Beginn der Verzinsung des Erstattungsbetrages
Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Klägerin den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab Rechtshängigkeit, also ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Klägerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.
EuGH pocht auf angemessene Entschädigung
Das im Streitfall hinsichtlich der Frage der Verzinsung anzuwendende nationale Recht, nämlich die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18.04.2013 (BeckRS 2013, 80809) entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe. Zinsen auf Erstattungsbeträge müssten deshalb für den Zeitraum berechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Abweichende Zinsberechnung bei unionsrechtlichen und nationalen Abgaben
Wie der BFH jetzt mitteilte, habe er keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, werde daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 22.09.2015
- VII R 32/14
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