Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten aus Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft

Zitiervorschlag
Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten aus Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft. beck-aktuell, 13.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177891)
Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft (hier: Rückzahlung von Einlagen) nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.12.2015 entschieden. Ein Verstoß gegen EU-Recht liege darin nicht (Az.: I R 13/14).
Währungsverlust aus Einlagenrückzahlung nach Liquidation US-amerikanischer Unterpersonengesellschaft
Die Klägerin, eine inländische GmbH & Co. KG hielt rund 25% der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund einer Million Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Die Klägerin legte anschließend Revision ein.
BFH: Gesetzliche Regelungen gelten auch für Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem sei gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sähen deshalb § 8 Nr. 8 GewStG und § 9 Nr. 8 GewStG vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gölten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Laut BFH ist dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (DStRE 2015, 1178) mit dem EU-Recht vereinbar. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen. Außerdem hat der BFH zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften entschieden: Seien die nach einem DBA-Abkommen befreiten ausländischen Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festzustellen, sei in diesem Verfahren auch zu entscheiden, ob ein Währungsverlust aus der Liquidation der Unterpersonengesellschaft bei der Besteuerung der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft zu berücksichtigen ist.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 02.12.2015
- I R 13/14
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Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten aus Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft. beck-aktuell, 13.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177891)



