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Steuerberater-Gesellschaftspostfach

Unterzeichner und Versender müssen nicht identisch sein

Ein Mann im Anzug sitzt an einem Schreibtisch vor einem PC. Er schreibt etwas auf ein Blatt Papier.
Ein Gesellschaftspostfach kann die Arbeit erleichtern. © Gerhard Seybert / Adobe Stock

Werden Schriftsätze über das elektronische Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft eingereicht, müssen die unterzeichnende und die versendende Person nicht identisch sein. Denn das Postfach sei nicht personengebunden, argumentiert der BFH.

Der BFH hat ein Urteil des FG München aufgehoben, weil dieses zu strenge Anforderungen an die Nutzung des elektronischen Gesellschaftspostfachs einer Steuerberatungsgesellschaft gestellt hatte (Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25).

Ein Steuerberater hatte eine Klageschrift einfach signiert, während ein anderer, ebenfalls vertretungsberechtigter Steuerberater der Kanzlei den Versand über das Gesellschaftspostfach veranlasst hatte. Das FG hielt die Klage deshalb für unzulässig. Der BFH sah dies anders und hob die Entscheidung auf.

Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft nicht einer einzelnen Person, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sei. Es sei – anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach oder das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht personengebunden. Vielmehr sei es mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach vergleichbar. Wie dieses sezte es keine Personenidentität zwischen der den Schriftsatz einfach signierenden Person und der den Versand durchführenden Person voraus.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage bleibt laut BFH allerdings, dass sowohl der einfach signierende als auch der den Versand auslösende Berufsträger für die prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt war. Ob das vorlag, muss das FG, an das der BFH die Rechtssache zurückverwiesen hat, nun prüfen.

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