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BFH zu erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Großer Senat soll Auslegung des Begriffs des "eigenen Grundbesitzes" klären

Produkthaftung 2026

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs soll entscheiden, ob eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hat, wenn sie an einer gleichfalls grundstücksverwaltenden, aber nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der IV. Senat des BFH hat diese Frage dem Großen Senat mit Beschluss vom 21.07.2016 vorgelegt (Az.: IV R 26/14).

Entscheidung bedeutsam für Immobilienbereich

Wie der BFH mitteilt, ist die vom Großen Senat nunmehr zu treffende Entscheidung für den Immobilienbereich von großer Bedeutung. Denn grundsätzlich werde die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Gewerbesteuer könne nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Beschränkt sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung, werde der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen könne ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.

Finanzamt versagte erweiterte Kürzung

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Nach dem Grundtatbestand dieser Vorschrift ist der Gewinn bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt versagte diese erweiterte Kürzung, da die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei.

Uneinigkeit über Auslegung des Begriffs des "eigenen Grundbesitzes"

Nach der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht ist der Begriff des eigenen Grundbesitzes steuerrechtlich auszulegen. Steuerrechtlich werde das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Ein in zivilrechtlichem Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei aus dieser – vom vorlegenden Senat favorisierten – Perspektive nicht deren "eigener Grundbesitz", sondern Grundbesitz der Gesellschafter. Gehe man – wie es ein anderer Senat des BFH vertreten hat – allein vom Zivilrecht aus, sei der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen. Über diese danach im BFH umstrittene Frage müsse jetzt der Große Senat des BFH entscheiden.