BFH entscheidet zu Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Zitiervorschlag
BFH entscheidet zu Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft . beck-aktuell, 09.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179491)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.01.2016 mehrere Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geklärt. Unter anderem stellt er klar, dass einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht (Az.: XI R 38/12).
Holding begehrte vollen Vorsteuerabzug für bezogene Dienstleistungen
Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine Holding, an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Daneben legte sie unter anderem Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie beispielsweise die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen). Die Klägerin begehrte für die auf die Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer den vollen Vorsteuerabzug.
FG Hamburg muss erneut entscheiden
Der BFH hat im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juli 2015 (DStR 2015, 1673) entschieden, dass der Klägerin für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings sei die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, sodass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar sei. Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung könne auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital zur Haupttätigkeit der Klägerin gehöre. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.
GmbH & Co. KG als Organgesellschaft?
Ein zweiter Schwerpunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Organgesellschaft sein kann. Besteht eine Organschaft, sind die im Inland gelegenen Unternehmensteile des Organträgers und seiner Organgesellschaften als ein Unternehmen zu behandeln und der Organträger wird Steuerschuldner für alle Leistungen, die der Organkreis gegenüber Dritten erbringt. Liegt eine Organschaft vor, wirkt sich dies deshalb auf die Höhe der gegenüber dem Organträger festzusetzenden Umsatzsteuer aus. Voraussetzung hierfür ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, was nach bisherigem deutschen Verständnis ein Verhältnis der Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger voraussetzt.
BFH: Ausschluss einer GmbH & Co. KG allein wegen Rechtsform unionsrechtswidrig
Der BFH ist im Anschluss an das oben genannte EuGH-Urteil (DStR 2015, 1673) zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG jedenfalls insoweit unionsrechtswidrig ist, als die Vorschrift vorsieht, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform nicht Organgesellschaft sein kann. Dieser Ausschluss sei weder zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen noch zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und angemessen. Weiter hat der BFH entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst. Er knüpft dabei an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an, die dieselbe Auslegung in anderem Zusammenhang bereits ebenfalls vorgenommen haben.
Entscheidung aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen offen gelassen
Ob das weitere Erfordernis des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein muss, mit Unionsrecht vereinbar ist, ließ der Elfte Senat des BFH aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des FG offen. Der Fünfte Senat des BFH hatte dazu die Auffassung vertreten, es sei weiter daran festzuhalten, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft verfügen und zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen muss (DStR 2016, 226).
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 19.01.2016
- XI R 38/12
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BFH entscheidet zu Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft . beck-aktuell, 09.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179491)



