Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn

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Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn. beck-aktuell, 01.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175376)
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.03.2016 klargestellt. Er weist darauf hin, dass die Entscheidung nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern beispielsweise auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelte. Es könne auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein (Az.: VI R 58/14).
Finanzamt ging von Arbeitslohn aus
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer GbR tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an.
BFH: Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen führen nicht zu Arbeitslohn
Dem tritt der BFH entgegen. Bei den Beiträgen der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung handele es sich nicht um Arbeitslohn. Der BFH verweist auf die ständige Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen. Dies gelte auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstrecke. Denn insoweit handele es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes diene dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen könne, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.
Übernahme der Beiträge für von Rechtsanwalt selbst abgeschlossener Versicherung indes Arbeitslohn
Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 10.03.2016
- VI R 58/14
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Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn. beck-aktuell, 01.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175376)



