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BFH

Bremer Tourismusabgabe und Hamburger Kultur- und Tourismustaxe sind verfassungsgemäß

Rentenrebellen

Sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz sind verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 15.07.2015 entschieden (Az.: II R 32/14 und II R 33/14).

Berufsbedingte Übernachtungen nicht erfasst

Bei den Abgaben nach diesen Gesetzen handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern, die nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben anfallen, nicht aber für berufsbedingte Übernachtungen. Die Verfahren wurden von zwei Hotelbetreibern aus Bremen und Hamburg geführt. Beide hatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Steuer für Beherbergungsleistungen bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Weder Gesetzgebungsrecht des Bundes noch Gleichheitssatz verletzt

Der BFH ging in seinen Urteilen davon aus, dass der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein kann. Die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe seien dabei nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Art. 105 Abs. 2a GG, der den Vorrang einer bundesgesetzlich geregelten Steuer vor kommunalen Aufwandsteuern vorsieht, stehe also der Erhebung dieser Steuern nicht entgegen. Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen nach Auffassung des BFH auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere könne ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.

BFH sieht kein strukturelles Vollzugsdefizit

Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwerfe, habe der BFH ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht erkennen können. Beide Gesetze sehen nach Ansicht des Gerichts aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Gäste müssten die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern sei regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt

Die Aufwandsteuern verletzten schließlich auch nicht das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb müsse bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat nach Auffassung des BFH kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.