Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BFH billigt Luftverkehrsteuer

Kein Verstoß gegen Unionsrecht

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Luftverkehrsunternehmen wie beispielsweise Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2015 handelt es sich schon nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer (Az.: VII R 55/13). Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung bereits im November 2014 für verfassungsgemäß befunden (NVwZ 2015, 288).

BFH: Keine direkte Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch

Fraglich war aber bislang, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, wie eine Fluggesellschaft geltend machte. Der BFH verneinte jetzt einen rechtserheblichen Verstoß, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handele. Es fehle an einer direkten Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch. Die Luftverkehrssteuer werde nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben. Besteuerungsgegenstand sei vielmehr der Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug. Zwar bemesse sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich sei. Dieser Zusammenhang reiche aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge.

Unionsrechtliches Beihilfeverbot nicht einschlägig

Nach der Entscheidung des BFH können sich Fluggesellschaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt. Abschließend betont der BFH, dass er die unionsrechtliche Rechtslage für eindeutig hält und zudem auch keine Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen sieht. Deswegen müssten sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Steuer einstellen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in 2015 auf circa eine Milliarden Euro.