BFH befragt EuGH zu Anforderungen an zu Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Zitiervorschlag
BFH befragt EuGH zu Anforderungen an zu Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173581)
Der Europäische Gerichtshof soll klären, welche Anforderungen im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die beiden Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben mit zwei am 06.04.2016 getroffenen Vorabentscheidungsersuchen den EuGH hierzu angerufen (Az.: V R 25/15 und XI R 20/14).
Reicht Angabe des "Briefkastensitzes" aus?
In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
Jeweils nur "Briefkastensitz" angegeben
Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein Kfz-Händler, Pkws. In den Rechnungen des Verkäufers, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, war eine Anschrift angegeben, an der dieser zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der XI. Senat in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der Fahrzeuge erwarb. Unter der von der Verkäuferin in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar ihr statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", unter der sie lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.
Streit um "vollständige Anschrift"
Beide Senate sehen als klärungsbedürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet.
Zweifel nach EuGH-Urteil von 2015
Die Vorlagen sind nach Ansicht der BFH-Senate erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom Oktober 2015 (DStRE 2016, 282) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungsvoraussetzungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des XI. Senats des BFH ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht des Leistungsempfängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse im Sinne von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.
Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz sollen geklärt werden
Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billigkeitsverfahren aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Beide Senate haben den EuGH in ihren Vorabentscheidungsersuchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrauensschutz gebeten.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Beschluss vom 06.04.2016
- V R 25/15; XI R 20/14
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BFH befragt EuGH zu Anforderungen an zu Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen. beck-aktuell, 06.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173581)



