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BFH

Abfindung für Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Parken in Pink

Entrichtet ein Erbe eine Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen der Erbenstellung, ist die Zahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Denn Kosten des Rechtsstreits um die Erbenstellung hingen regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen, begründet der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 15.06.2016 (Az.: II R 24/15).

Abfindungszahlung beendet Streit um Erbenstellung

Im Streitfall hatte die Erblasserin zunächst in einem notariellen Testament die Klägerin und deren Ehemann als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Kurz vor ihrem Tod ordnete sie handschriftlich an, dass ihr Finanzberater Alleinerbe sein soll. Der nach dem Tod der Erblasserin vor dem Nachlassgericht geführte Streit um die Erbenstellung endete mit einem Vergleich. Darin nahm der Finanzberater seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 160.000 Euro durch die Eheleute zurück. Daraufhin wurde den Eheleuten ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der diese als (Mit-)Erben zu gleichen Teilen ausweist. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest, ohne die anteilige Abfindungszahlung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zum Abzug zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt (BeckRS 2015, 94606).

BFH: Abfindungszahlung an Erbprätendenten stellt Nachlassverbindlichkeit dar

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, sei als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten setze einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Der Begriff der Erwerbskosten sei dabei grundsätzlich weit auszulegen.

Kosten des Rechtsstreits um Erbenstellung gehören zum Erwerb

Kosten, die dem letztendlich bestimmten Erben infolge eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen, hingen regelmäßig unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs zusammen. Ein Grundsatz korrespondierender Steuerbarkeit bestehe im Übrigen nicht. So stehe dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Zahlenden nicht entgegen, dass beim Zahlungsempfänger kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb vorliege. Ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, nach der beim weichenden Erbprätendenten, der eine Abfindungszahlung dafür erhält, dass er die Erbenstellung nicht mehr bestreitet, kein steuerbarer Erwerb vorliegt, bestehe nicht.