"Werkvertrag" hindert rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht

Zitiervorschlag
"Werkvertrag" hindert rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht. beck-aktuell, 12.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173226)
Bei Vorliegen einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.07.2016 entschieden (Az.: 9 AZR 352/15).
Sachverhalt
Die Klägerin ist technische Zeichnerin. Sie war bei der Beklagten, einem Automobilunternehmen, seit dem Jahr 2004 bis zum 31.12.2013 tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin der Klägerin als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin hat gemeint, ihre Vertragsarbeitgeberin und die Beklagte hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Beklagte könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin vor allem festgestellt haben wollte, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
BAG: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwischen der Beklagten und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre. Maßgeblich sei, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gehabt habe. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 12.07.2016
- 9 AZR 352/15
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"Werkvertrag" hindert rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht. beck-aktuell, 12.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173226)



