Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Zitiervorschlag
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173881)
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 gehören zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht allerdings einen Anspruch auf weitere Vergütung eines Rettungsassistenten ab, da es den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bereits für erfüllt hielt (Az.: 5 AZR 716/15).
Kläger hält einbezogene tarifliche Vergütungsregelung für unwirksam
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
BAG: Gezahlte Monatsvergütung erreicht gesetzlichen Mindestlohn
Der Fünfte Senat des BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro gleich 1.938 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteige ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden, so das BAG.
- Redaktion beck-aktuell
- BAG
- Urteil vom 29.06.2016
- 5 AZR 716/15
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Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173881)



