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BAG

Allgemeinverbindlicherklärungen von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sind unwirksam  

Schutz des Anwaltsberufs

Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 und 25.06.2010 sowie vom 17.03.2014 sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 klargestellt. In einem der beiden Verfahren habe der zuständige Minister beziehungsweise die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales sich schon nicht wie erforderlich mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst. Zudem sei in beiden Fällen die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht gewesen, heißt es in der Begründung (Az.: 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15).

BMAS handelte auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes

Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20.12.1999 in der Fassung vom 20.08.2007 und vom 05.12.2007 am 15.05.2008 gemäß § 5 TVG in der damals geltenden Fassung mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs ("Große Einschränkungsklausel") für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2008). Am 25.06.2010 erfolgte die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 18.12.2009 (AVE VTV 2010). Der VTV vom 03.05.2013 in der Fassung vom 03.12.2013 wurde am 17.03.2014 für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2014).

Geltung für alle Arbeitgeber der Branche

Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – IG BAU, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – HDB und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. – ZDB). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die AVE gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind hiernach zur Beitragszahlung verpflichtet. Sowohl die Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten erhalten Leistungen von den Sozialkassen.

Arbeitgeber verweisen auf fehlendes öffentliches Interesse für Allgemeinverbindlicherklärungen

Bei den Antragstellern handelt es sich überwiegend um Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind und deshalb nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärungen zu Beitragszahlungen herangezogen wurden. Sie haben die Auffassung vertreten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE hätten nicht vorgelegen. Insbesondere hätten die tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche nicht 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt (50%-Quote). Auch habe kein öffentliches Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärungen vorgelegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und festgestellt, dass die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen wirksam sind.

Befassung durch zuständigen Minister erforderlich

Die vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerden hatten jetzt vor dem BAG Erfolg. Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.05.2008 und vom 20.06.2010 des VTV seien unwirksam (Az.: 10 ABR 33/15). Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handele es sich um Normsetzung, die nach dem in Art. 20 GG verankerten Demokratieprinzip die Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung sei jedoch in diesen Verfahren weder durch den damaligen Minister Olaf Scholz (SPD) in Bezug auf die AVE VTV 2008 noch hinsichtlich der AVE VTV 2010 durch die seinerzeitige Ministerin Ursula von der Leyen (CDU) erfolgt. Darüber hinaus gebe es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2008 und 2010 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte nach Auffassung des Gerichts, anders als vom BMAS angenommen, die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.

50%-Quote nicht erfüllt

Im Verfahren 10 ABR 48/15 sei zwar hinsichtlich der AVE VTV 2014 die erforderliche Befassung durch die Ministerin Andrea Nahles (SPD) erfolgt. Sie habe aufgrund des Einspruchs des Freistaats Sachsen nach § 5 Abs. 3 TVG die Zustimmung der Bundesregierung zur beabsichtigten Allgemeinverbindlicherklärung eingeholt. Jedoch gebe es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2014 in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Insbesondere durfte auch hier nach der Entscheidung des BAG die in der jeweiligen AVE vorgenommene Einschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs bei der Berechnung der 50%-Quote nicht berücksichtigt werden.

Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren nicht berührt

Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV wirkt laut BAG gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie habe zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestanden habe. Andere Arbeitgeber der Baubranche seien nicht verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche würden von der Feststellung der Unwirksamkeit jedoch nicht berührt; eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO sei insoweit nicht möglich. Ob im Übrigen unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und ob die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, hatte das BAG eigenen Angaben zufolge nicht zu entscheiden.