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BAG zur Elternzeit

Kein Rücktritt bei Trennung von Kindesmutter

Ein Mann und eine Frau liegen auf dem Bauch auf einem Bett. Beide schauen ein Baby an, das in der Mitte zwischen ihnen liegt.
Trotz zwischenzeitlicher Trennung: Eltern bleiben an vereinbarte Elternzeit gebunden © Louis-Paul Photo / Adobe Stock

Ein Rücktritt von der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Elternzeit – ist das möglich? Diese Frage beschäftigte die Arbeitsgerichte. Jetzt hat das BAG entschieden.

Arbeitnehmende können nicht einfach von einer vereinbarten Elternzeit abrücken, wenn es zum familiären Bruch kommt. Es habe keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn der oder die Betreffende nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht, entschied das BAG (Urteil vom 06.10.2026 – 9 AZR 11/26).

Ein Mann wollte eigentlich in Elternzeit gehen, trennte sich jedoch noch vor deren Beginn von der Mutter des Kindes und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Mit seiner Klage wollte der Vater erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn weiter beschäftigt. Er argumentierte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – nämlich das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht vorlägen und die Elternzeit damit nie begonnen habe. Der Arbeitgeber lehnte eine Weiterbeschäftigung ab: Schließlich habe er bereits eine Ersatzkraft eingestellt, um den Ausfall des Arbeitnehmers während der Elternzeit aufzufangen. Das BAG stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers.

Ausnahme nur bei Härtefällen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien an ihr "Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden", erklärten die Erfurter Richter und Richterinnen. Das diene unter anderem auch dem Schutz von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen haben. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe demnach keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme sei in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit richte sich im Übrigen nach § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG. Danach kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In besonderen Härtefällen darf der Arbeitgeber seine Zustimmung zudem nur innerhalb von vier Wochen und ausschließlich aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Als besondere Härtefälle nennt das Gesetz insbesondere eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder Kindes sowie eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. Diese Regelungen gelten laut BAG entsprechend auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine bereits beantragte Elternzeit gar nicht erst antreten möchte.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einer Nichtaufnahme der Elternzeit nicht zugestimmt. Zudem hatte der Vater die Zustimmung nicht gerichtlich durchgesetzt. Auch einen besonderen Härtefall konnte er nach Auffassung des BAG nicht darlegen. Allein der Umstand, dass wegen des fehlenden Zusammenlebens mit dem Kind kein Anspruch auf Elterngeld besteht, genüge hierfür nicht. Der Mann habe insbesondere nicht vorgetragen, dass er dadurch seinen Lebensunterhalt oder den Unterhalt seines Kindes nicht mehr sicherstellen könne.

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