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ArbG Mönchengladbach bestätigt Kündigung nach Weigerung mit "anstößig beworbenem" Firmenwagen zu fahren

„Das unsichtbare Recht“

Weigert sich ein Verkaufsreisender mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam, ordentlich kann aber gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 14.10.2015 (Az.: 2 Ca 1765/15).

Beschäftigter will nicht mit "Puffauto“ fahren

Der Kläger ist seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzt er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch - ein ihm von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie hatte sich entschieden diese Fahrzeuge optisch zu verändern und den Kläger Ende Juni 2015 erstmals angewiesen, seiner Tätigkeit mit einem Fahrzeug nachzukommen, das so lackiert ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckt, die Tür sei aufgeschoben. Dabei sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Als zusätzlich am nächsten Tag die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Kläger sich unter anderem dahingehend äußerte, mit einem solchen "Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen.

Kündigung zum 31.12.2015 wirksam

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis daraufhin am 30.06.2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Die Zweite Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat nun festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden sei, sondern erst zum 31.12.2015 sein Ende finden werde. Denn die außerordentliche Kündigung sei rechtsunwirksam, die ordentliche Kündigung hingegen wirksam.

Außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen. Ob die Beklagte ihr arbeitgeberseitiges Weisungsrecht im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen ausgeübt hat, hat das Gericht offen gelassen. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, so das Fazit des Gerichts. Zum einen, weil es an einer vorherigen Abmahnung fehlte, mit der der Kläger für den Wiederholungsfall auf Konsequenzen für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen wurde. Zum anderen hat die Kammer bei der stets erforderlichen Abwägung der Interessen der Parteien dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Vorrang eingeräumt, insbesondere im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab.

Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung

Die ordentliche Kündigung ist laut Gericht hingegen wirksam. Sie war nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen. Denn das Kündigungsschutzgesetz finde hier keine Anwendung, da die Beklagte als Kleinbetrieb nicht die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern beschäftige. Die Kündigung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Denn die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht jedenfalls nicht feststellen.