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ArbG Düsseldorf

Kein Schadenersatz für Eishockey-Profi wegen unberechtigter Dopingsperre

Codiertes Recht

Ein Eishockey-Profi ist nach einer unberechtigten Dopingsperre mit seiner Schadenersatzklage gegen seinen Verein erfolglos geblieben. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, die der Nationalen Anti-Doping Agentur eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament nicht gemeldet hatten, sei dem Club nicht zurechenbar, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Der Verein hafte auch nicht für im Zusammenhang mit der Dopingssperre getätigte Äußerungen seines Geschäftsführers über den Spieler, weil letzterer den Ursachenzusammenhang zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden nicht dargelegt habe (Urteil vom 02.09.2016, Az.: 4 Ca 7518/15, nicht rechtskräftig).

Schadenersatz wegen Dopingsperre verlangt

Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm seiner Ansicht nach aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre bereits entstanden ist beziehungsweise darüber hinaus noch entstehen wird. Die Höhe des Schadens benannte er mit circa 244.000 Euro für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten.

Ärztliches Fehlverhalten dem Verein nicht zurechenbar

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, die aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen. Denn bei der Meldung habe es sich um keine Verpflichtung gehandelt, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Ursächlichkeit etwaigen Fehlverhaltens für Einkommenseinbußen nicht erwiesen

Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadenersatz zu. Denn der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe ihm nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einzulegen.