Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
ArbG Berlin

Ver.di-Antrag gegen Mitbestimmungsvereinbarung der Zalando-SE unzulässig

Berufe mit Haltung

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist vor dem Arbeitsgericht Berlin mit ihrem Ziel gescheitert, die Mitbestimmungsvereinbarung des Internetversandhändlers Zalando-SE gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Das Gericht verneinte das Rechtsschutzinteresse. Denn das erklärte Ziel des Antrags, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen, könne mit der angestrebten Feststellung nicht erreicht werden. Hierfür seien die Zivilgerichte zuständig (Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 4 BV 12102/15, nicht rechtskräftig).

Mitbestimmungsvereinbarung ohne ver.di aufgestellt

Laut Gerichtsmitteilung hatte die Zalando-SE, eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE), bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung aufgestellt, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. Diese Mitbestimmungsvereinbarung sei durch die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes "Besonderes Verhandlungsgremium“ getroffen worden, dem Vertreter der Gewerkschaft ver.di nicht angehört hätten und das sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung aufgelöst habe.

Feststellungsantrag unzulässig

Die Gewerkschaft scheiterte mit ihrem Antrag auf arbeitsgerichtliche Feststellung, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das Gremium habe entsenden können. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag als zulässig ab, denn das erklärte Ziel des Antrags, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen, könne mit der angestrebten Feststellung nicht erreicht werden, so dass es am Rechtschutzbedürfnis fehle.

Durchsetzung der gesellschaftsrechtlichen Handlungspflicht ist Sache der Zivilgerichte

Es verwies darauf, dass eine Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung nicht die Errichtung eines neuen SE-Betriebsrats zur Folge hätte. Vielmehr wäre die Zalando-SE lediglich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren zur Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung einzuleiten. Diese gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht könne von den Gerichten für Arbeitssachen nicht durchgesetzt werden. Insoweit bestehe eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.