Tätigkeit des Ehemannes im Ausland schließt Eigenbedarfskündigung zur Begründung eines Familienwohnsitzes im Inland nicht aus

Zitiervorschlag
Tätigkeit des Ehemannes im Ausland schließt Eigenbedarfskündigung zur Begründung eines Familienwohnsitzes im Inland nicht aus. beck-aktuell, 01.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181451)
Der Wunsch eines Profifußballers, der im Ausland arbeitet, in seiner freien Zeit mit seiner Familie in seiner Eigentumswohnung in München zu leben, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 30.09.2014 entschieden (Az.: 473 C 7411/14).
Eigenbedarfskündigung zum Zweck der Wohnsitzbegründung in München
Der Kläger erwarb im Jahr 2011 eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung in München, die seit Februar 2000 an die beklagte Mieterin vermietet war. Im April 2013 kündigte er die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Kündigung begründete er damit, dass er beabsichtige, im Frühsommer zu heiraten und gemeinsam mit seiner Frau einen Wohnsitz in München zu begründen. Aufgrund seines Berufs als Profifußball-Spieler bei einem Münchener Verein arbeite er zwar nicht immer in München. Er beabsichtige aber, die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Frau als Hauptwohnsitz zu behalten und immer wieder dorthin zurückzukehren und diese Wohnung auch in der Winterpause zu nutzen. Die Mieterin räumte die Wohnung nicht. Sie hielt den Kündigungsgrund für vorgeschoben. Die daraufhin erhobene Räumungsklage hatte Erfolg.
Eigenbedarfskündigung zur Begründung einer Familienwohnung
Das AG München hat die Ehefrau des Klägers vernommen. Diese gab an, ihr Ehemann arbeite in Serbien und habe zwei Mal täglich Training. Zuletzt hätten sie und ihr Ehemann in München gelebt, aber getrennt. Derzeit lebe sie in einer Wohnung in Serbien. Jetzt möchte sie jedoch wieder nach München ziehen, um in München einen Hauptwohnsitz begründen zu können. Sobald ihr Ehemann, also der Kläger, frei habe, werde er ebenfalls gemeinsam mit der Zeugin in der Wohnung in München wohnen. Weiter gab die Zeugin an, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam entschieden, dass das kürzlich geborene gemeinsame Kind in Deutschland aufwachsen solle. Eine andere Wohnung stehe nicht zur Verfügung.
Alltägliche Nutzung zumindest durch Ehefrau und Kind
Es sei geplant, dass die Wohnung zumindest für die nächsten drei bis vier Jahre von der Zeugin gemeinsam mit ihrem kleinen Kind bewohnt werde und, soweit der Ehemann am Wochenende oder zu trainingsfreien Zeiten frei habe, dieser ebenfalls gemeinsam mit der Familie in der Wohnung wohnen werde. Weiter gab die Zeugin an, sie halte sich während ihrer Besuche in Deutschland im Haus ihrer Mutter in der Nähe von Landsberg auf. Im Haus ihrer Mutter stehe ihr aber kein eigenes Zimmer zur Verfügung, sondern sie schlafe und wohne mit ihrem Baby im Zimmer ihrer behinderten Schwester. Diese komme immer am Wochenende nach Hause, da sie unter der Woche in einer Behindertenwerkstatt arbeite und auch nächtige.
AG München hält Eigenbedarfsgründe für nachvollziehbar
Das Gericht glaubte der Zeugin. Ob es zur Nutzungsabsicht des Vermieters bessere oder sinnvollere Alternativen gibt, dürfe es grundsätzlich nicht überprüfen. Der Wunsch des Klägers nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München sei nachvollziehbar und vernünftig. Es sei verständlich, dass der Kläger gemeinsam mit seiner aus der Gegend von München stammenden Ehefrau eine Wohnung in München beziehen möchte.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 30.09.2014
- 473 C 7411/14
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