Kfz-Mieter muss sich über richtigen Kraftstoff informieren

Zitiervorschlag
Kfz-Mieter muss sich über richtigen Kraftstoff informieren. beck-aktuell, 02.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170891)
Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie etwa der Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Tut er das nicht und tankt Benzin statt Diesel, muss er den am Fahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht München mit jetzt rechtskräftigem Urteil vom 10.06.2015 (Az.: 113 C 27219/14).
Sachverhalt
Am 05.11.2013 mietete eine Frau aus dem Landkreis München bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte Sie am 23.11.2013 mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Der Schaden am PKW wurde von einem Sachverständigen auf 1080,57 Euro beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45 Euro. Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro, insgesamt 1150,57 Euro. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Beim Austausch hätte man sie auf die andere benötigte Kraftstoffart hinweisen müssen. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.
Verletzung von Sorgfaltspflichten
Das AG München verurteilte die Beklagte zur Zahlung der 1150,57 Euro. Sie habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt habe. Der Mieter habe sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund bestehe eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs.
Grobe Fahrlässigkeit
Trotz deutlicher Hinweise sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss habe die Frau Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Es sei eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird. Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck "Diesel" befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen habe müssen. Die weiße Aufschrift auf dem Tankdeckel sei an einer beleuchteten Tankstelle auch bei Dunkelheit und Schneetreiben erkennbar. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 10.06.2015
- 113 C 27219/14
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Kfz-Mieter muss sich über richtigen Kraftstoff informieren. beck-aktuell, 02.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170891)



