Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit bei Totalschaden

Zitiervorschlag
Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit bei Totalschaden. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170201)
StVG § 7 I; VVG § 115 I 1 Nr. 1; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 Im Rahmen der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist für die Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die (berechtigte) Schadenersatzforderung zugrunde zu legen. Hierbei ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München bei einem Totalschaden der Restwert nicht beim Streitwert in Abzug zu bringen. AG München, Urteil vom 10.06.2016 - 331 C 11810/15, BeckRS 2016, 15103
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 18/2016 vom 15.09.2016
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Sachverhalt
Bei unstreitigem Anspruchsgrund werden nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden restliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Geltend gemacht wurden zudem teilweise noch ausstehende vorprozessual entstandene Anwaltskosten. Der beklagte Versicherer hatte die Kosten errechnet, indem er bei der Ermittlung des Gegenstandswerts den «Schrottpreis» in Abzug brachte. Die Klagepartei ist dagegen der Meinung, dass der Restwert nicht abzuziehen sei und kommt so auf einen höheren Gegenstandwert.
Rechtliche Wertung
Das Gericht folgt der Ansicht des Klägers. Beim Abzug des Restwerts handle es sich lediglich um eine Art der Schadensberechnung. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger den vollen Wiederbeschaffungswert vom Beklagten verlange und das verunfallte Fahrzeug an den Versicherer des Beklagten herausgibt oder ob das Fahrzeug selbst verwertet wird und der Betrag auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen ist.
Das Gericht stellt außerdem klar, dass bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts auf den Wert eines entsprechend vorbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist. Sei der Umfang der Vorschäden allerdings streitig, gehe dies zu Lasten des Geschädigten.
Praxishinweis
Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil sich der BGH bislang, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Frage des Gegenstandswerts bei einem Totalschaden beschäftigt hat. Zuletzt hatte Möckel in NJW-Spezial 2016, 393 zum Stand der Meinungen Stellung genommen und im gleichen Heft (NJW-Spezial 2016, 413) hatte Schneider unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen darauf verwiesen, dass der Restwert bei der Ermittlung des Gegenstandswerts nicht in Abzug zu bringen sei.
Der letztgenannten Meinung von Schneider ist der Vorzug einzuräumen, weil es der täglichen Praxis eines Verkehrsrechtlers entspricht, dass der Geschädigte Kontakt zu seinem Anwalt aufnimmt und – selbstverständlich – umfassende Beratung und Vertretung wünscht. Es wird eher selten vorkommen, dass der Anwalt erst beauftragt wird, wenn das verunfallte Fahrzeug schon vom Geschädigten veräußert ist. In solchen Fällen ist natürlich nur vom reduzierten Gegenstandswert auszugehen. In den anderen Fällen aber will der Geschädigte den gleichen Vermögensumfang wieder erlangen, wie vor dem schädigenden Ereignis.
Von wem dann letztlich Zahlungen in Höhe des Schrottpreises erfolgen spielt keine Rolle. Diejenigen, die den Schrottpreis abziehen wollen, mögen sich vergegenwärtigen, dass der Laie nach einem Unfall nicht weiß, wie er seinen Schrott veräußert, damit ihm nicht womöglich gar Gewährleistungsansprüche drohen. Dabei hilft der Anwalt.
Die Gegenansicht, die den Schrottpreis abziehen will, möge die sich dann stellende Frage beantworten, ob die Veräußerung des Unfallschrotts nicht gar eine eigene Angelegenheit darstellt, die dann vergütungsrechtlich auch wieder zu einer Kostenbelastung des Ersatzverpflichteten führt.
- Redaktion beck-aktuell
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Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit bei Totalschaden. beck-aktuell, 19.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170201)



