Trauer um verstorbenen Partner kein versicherter Rücktrittsgrund

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Trauer um verstorbenen Partner kein versicherter Rücktrittsgrund. beck-aktuell, 04.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179681)
Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2015 entschieden. Es handele sich vielmehr um eine ganz normale Reaktion auf das Versterben eines nahen Angehörigen (Az.: 233 C 26770/14).
Klägerin stornierte Reise nach Tod ihres Ehemanns
Die Klägerin buchte am 05.12.2013 für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736 Euro für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 eine Reise mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal. Am 30.04.2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren Psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangte die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Daraufhin erhob die Witwe Klage zum Amtsgericht München.
AG: Klägerin hätte Tod ihres Ehemannes unverzüglich anzeigen müssen
Das AG hat die Klage abgewiesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei.
Schwere Trauer normale Reaktion auf Tod eines nahen Angehörigen
Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen, so das AG weiter. Die Klägerin habe nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion, mithin einen psychischen Schock gezeigt. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die schwere Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Gericht.- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 20.08.2015
- 233 C 26770/14
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Trauer um verstorbenen Partner kein versicherter Rücktrittsgrund. beck-aktuell, 04.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179681)



