Erstattung des Reisepreises bei pandemiebedingter Ungewissheit des Rückflugs
Die Frage, ob die Beförderung an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigt ist, darf nicht allein mit Blick auf die Anreise beurteilt werden. Laut Bundesgerichtshof kann auch die Frage, ob die Rückreise gesichert ist, von Bedeutung sein. Daher könne dem Reisenden bereits die Anreise nicht zugemutet werden, wenn die Möglichkeiten der Abreise ungewiss seien. Diese außergewöhnlichen Umstände fielen in den Risikobereich des Veranstalters.