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AG München

Baustelle am Strand nach vorherigem Hinweis des Veranstalters kein Reisemangel

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Eine Baustelle am Strand kann nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf diese hingewiesen und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte. Dies entschied das Amtsgericht München auf die Klage eines Reisenden hin, der bei einem Aufenthalt in Abu Dhabi am Strand eine Baustelle vorgefunden hatte (Urteil vom 10.11.2016, Az.: 159 C 9571/15, rechtskräftig).

Sachverhalt

Der Kläger aus Peine buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise über ein Internetportal vom 30.10.2014 bis zum 06.11.2014 nach Abu Dhabi für 3217 Euro. Auf der Buchungsbestätigung wurde ihm mitgeteilt: "Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen." Der Kläger trat mit der Familie die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass - nach ihrem Vortrag - die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen. Der Kläger ist der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von 1599,64 Euro Schadensersatz (40% Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).

Keine Haftung für Fehlvorstellungen des Reisenden

Nach dem Vertrag sei ein hoteleigener Sandstrand in 350 Metern Entfernung vereinbart gewesen, stellte das AG fest. Eine besondere Länge sei nicht vereinbart worden. Diese Leistung habe der Veranstalter erbracht, da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar war. Das Gericht erklärte, dass es die Auffassung des Klägers nicht teile, der meinte, der Hinweis des Reiseveranstalters sei nichtssagend und stark verniedlichend. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Strandsanierung stattfindet. Es sei nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung. Die Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann, könne von einem objektiven Durchschnittsreisenden nicht anders verstanden werden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden muss. Damit sei auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt worden. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnete, hafte die Beklagte für derartige Fehlvorstellungen nicht.

Reiseveranstalter genügte seiner Hinweispflicht

Der Reiseveranstalter habe seine Mitteilungspflicht auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Er müsse spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben. Es gebe keine Vorschrift, die gebietet, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26.09.2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit sei der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig erfolgt, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre.