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AG München

Automobilclub darf Übernahme von Abschleppkosten nach Alkoholfahrt ausschließen

Schutz des Anwaltsberufs

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 15.02.2016 in einem Fall klargestellt, in dem ein Mitglied des Automobilclubs nach einer Alkoholfahrt Pannenhilfe angefordert hatte (Az.: 122 C 23868/15).

Automobilclub-Mitglied will Abschleppkosten nach Alkoholfahrt erstattet haben

Der Kläger ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 03.02.2014 gegen 23.35 Uhr kam er mit seinem Pkw wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die Abschleppkosten von seiner Vollkaskoversicherung erstattet zu bekommen. Diese lehnte die Übernahme jedoch ab. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Automobilclub im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Kostenerstattung geltend. Auch der Automobilclub lehnte die Kostenerstattung ab.

Regelung zum Ausschluss der Kostenerstattung zu unbestimmt?

Mit seiner Klage gegen den Automobilclub verlangt der Kläger unter anderem die Abschleppkosten in Höhe von 246,76 Euro ersetzt. Die Bestimmung in den Mitgliedschaftsbedingungen über den Ausschluss der Kostenübernahme sei unbestimmt. Außerdem habe der Automobilclub seine Aufklärungspflicht verletzt, da er sein Mitglied nicht über den Umstand aufgeklärt habe, dass eine Kostenübernahme bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille nicht in Betracht kommt. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er einen ortsansässigen Abschleppunternehmer beauftragt, der allein aufgrund der Nähe zum Unfallort viel kostengünstiger gewesen wäre.

AG München: Übernahmeausschluss greift

Das AG München wies die Klage ab. Der Kläger müsse die Kosten selbst tragen. Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitgliedschaftsbedingungen gelte die Kostenfreiheit nicht für Schäden, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe, habe er (jedenfalls) seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer (vgl. § 315c, 316 StGB) grob fahrlässig verletzt, so die Urteilsbegründung. Erst diese Pflichtverletzung habe zum Unfall und den damit angefallenen Abschleppkosten geführt.

Vorschriften zur Einbeziehung von AGB greifen hier nicht

Das Gericht stellt weiter fest, dass Mitgliedschaftsbedingungen die Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft ausgestalten. Die Vorschriften über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen müssten hier nicht eingehalten werden. Die Einschränkung der Vereinsleistung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insoweit liege der Vergleich zur Kaskoversicherung nahe, die einen entsprechenden Leistungsausschluss vorsehe, so das AG München. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Der Automobilclub müsse sein (Neu-)Mitglied nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Dies stelle vielmehr eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlege, bei der Beklagten Mitglied zu werden.

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