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AG München

AGB dürfen für Kindergartenplatz keine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vorsehen

Rentenrebellen

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kindertagesstättenbetreibers, die faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festlegt, ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht München unter Verweis auf § 309 Nr. 9c BGB entschieden. Die Vorschrift wolle eine überlange Bindung bei Dauerschuldverhältnissen verhindern. Es gebe auch keinen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Festlegung von Kündigungszeitpunkten in einem Vertrag über die Betreuung eines Kindes in einer Tagesstätte, so das Gericht in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 213 C 13499/15, rechtskräftig).

Betreuungsvertrag nach kurzer Zeit gekündigt

Die beklagte Mutter hatte mit der Betreiberin einer bilingualen Kindertagesstätte am 19.05.2014 einen Kindergartenvertrag über die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer damals zweieinhalbjährigen Tochter abgeschlossen. Die Betreuung sollte am 01.10.2014 beginnen und werktags sechs bis sieben Stunden betragen, was monatlich 585 Euro kosten sollte. Außerdem war ein Essensgeld in Höhe von monatlich 140 Euro vereinbart worden. Am 31.10.2014 teilte die Mutter der Kindertagesstätte mit, dass sie den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für nichtig halte. Gleichzeitig kündigte sie und schickte ihr Kind nicht mehr in den Kindergarten. Ab Februar 2015 zahlte sie keine Gebühren mehr.

Streit um Zeitpunkt der Vertragsbeendigung

Der Kinderbetreuungsvertrag enthält in § 7 folgende Kündigungsklausel in den AGB: "Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, und zwar jeweils zum 31. März, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember. Die ordentliche Kündigung vor Vollzug des Betreuungsverhältnisses ist für beide Parteien ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt." Die Betreiberin der Kindertagesstätte verlangte von der Mutter die Zahlung der Gebühren für Februar und März 2015 in Höhe von 1.450 Euro sowie entgangene Fördergelder für diese Monate in Höhe von 1.413 Euro. Das Betreuungsverhältnis habe erst zum 31.3.2015 geendet. Wegen des Fernbleibens der Tochter seien für sie keine Fördergelder bezahlt worden.

Mutter will keine weiteren Gebühren zahlen

Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Sie trägt vor, dass ihre Tochter die Einrichtung nur viermal besucht habe, da die Zustände dort zwanghaft und inkompetent gewesen seien. Mangels qualifizierten Personals sei keine bilinguale Erziehung möglich gewesen. Bei dem eingesetzten Personal habe es sich nicht um ausgebildete Erzieherinnen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation gehandelt. Essensgeld sei mangels Besuch der Einrichtung nicht geschuldet.

Klage vollumfänglich abgewiesen

Das AG München wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Kindertagesstätte stünden keine Ansprüche gegen die Mutter zu. Die Einrichtung habe keinen Anspruch auf Erstattung entgangener Fördergelder. Nach den AGB in dem Kindergartenvertrag sei Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch unter anderem, dass das Kind neben der Nichtinanspruchnahme des Platzes in der klägerischen Einrichtung gleichzeitig einen Platz in einer anderen Betreuungseinrichtung belegt. Hierzu habe die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nichts vorgetragen, so das AG.

In Klausel aufgestellte Kündigungsfristen unwirksam

Die Mutter habe im Übrigen den Kindergartenplatz wirksam zum 30.11.2015 gekündigt. Die Kündigungsfrist in der Klausel nach § 7 des Vertrags sei unwirksam. In AGB dürfe wegen § 309 Nr. 9c BGB keine längere Kündigungsfrist als drei Monate festgesetzt werden. Der Klägerin sei es verwehrt durch Bestimmung willkürlicher Kündigungstermine die Kündigungsfristen faktisch über die in dieser Vorschrift bestimmte Dauer hinaus zu verlängern. So würde sich zum Beispiel bei einer Kündigungserklärung am 01.01. eines Jahres eine faktische Kündigungsfrist von nahezu acht Monaten ergeben. Genau diese überlange Bindung wolle die Vorschrift des § 309 Nr. 9c BGB jedoch verhindern.

Kein sachlich nachvollziehbarer Grund für lange Bindung ersichtlich

Darüber hinaus benachteilige die Regelung die Kunden unangemessen. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für die unregelmäßigen Kündigungszeitpunkte, die zum Teil zu einer unangemessen langen Bindung des Kunden führen, sei nicht erkennbar. Eine Planungssicherheit für die Klägerin wäre auch unter Berücksichtigung einer einfachen dreimonatigen Kündigungsfrist gegeben. Insoweit sei der Sachverhalt bei einem Kindergarten anders zu beurteilen als bei einer Schule, die aufgrund der vorgegebenen Schulhalbjahre, starrer Lehrpläne und auch aus pädagogischen Gründen gegebenenfalls ein nachvollziehbares Interesse an der Festlegung von Kündigungszeitpunkten haben kann, so das Gericht.

Gesetzliche Vorgaben gelten statt unwirksamer Klausel

Wegen der Unwirksamkeit der Kündigungsklausel bestimme sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften, sodass die Mutter spätestens am 15. des Monats zum Schluss des Kalendermonats habe kündigen können.

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