250 Euro Schmerzensgeld für Schläge eines Schülers mit Besenstiel

Zitiervorschlag
250 Euro Schmerzensgeld für Schläge eines Schülers mit Besenstiel. beck-aktuell, 25.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181886)
Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren. Dies hat das Amtsgericht München zulasten eines Schülers entschieden, der einen anderen Schüler nach einem Streit mit einem Besenstiel traktiert hatte (Urteil vom 24.04.2015, Az.: 111 C 24091/14, rechtskräftig).
Rangelei zwischen Schülern endete mit Prellungen
Am 26.02.2014 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern einer Hauptschule in München. Beide besuchten am Nachmittag eine Arbeitsgemeinschaft, während der es zwischen ihnen zu einem Wortgefecht kam. Nach dem Unterricht gab es eine Rangelei, bei der der beklagte Schüler der neunten Klasse den klagenden Schüler der sechsten Klasse mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der Sechstklässler erlitt dadurch Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel. Er verlangt vom beklagten Neuntklässler Schmerzensgeld.
Opfer hat kein Interesse an Täter-Opfer-Ausgleich
Wegen des Vorfalls wurde von der Polizei ein Strafverfahren eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft sollte ein Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt werden, jedoch hatten weder der verletzte Kläger noch dessen Mutter ein Interesse an dem Ausgleich. Der Beklagte und sein Vater hingegen hatten Bereitschaft dazu gezeigt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten dann über seinen Anwalt Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger vor dem AG München Klage. Der beklagte Schüler gab in der mündlichen Verhandlung zu, den Kläger mit einem Besenstiel geschlagen zu haben und bereute sein Fehlverhalten.
Wegen gering zu bewertender Genugtuungsfunktion Schmerzensgeld von 250 Euro angemessen
Die zuständige Richterin sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion sei als gering zu bewerten. Denn es habe im Vorfeld eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen gegeben. Der Beklagte habe sich sowohl im Strafverfahren als auch in der Verhandlung vor dem Zivilgericht um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht und Reue gezeigt. Das Gericht stellt fest, dass die erlittenen Verletzungen sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkten. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sei erkennbar, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt, sodass auch unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen das Schmerzensgeld im unteren Bereich anzusiedeln sei.
Staatsanwaltschaft stellte Strafverfahren ein
Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach 45 Abs. 2 JGG gegen eine erzieherische Maßnahme (vom Täter ernsthaft versuchter, aber vom Opfer abgelehnter Täter-Opfer-Ausgleichs) eingestellt.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 24.04.2015
- 111 C 24091/14
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