Ausweis geklaut, Kreuzfahrt verpasst

Zitiervorschlag
Ausweis geklaut, Kreuzfahrt verpasst. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 19.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198191)
Ein Ehepaar konnte eine Kreuzfahrt nicht antreten, weil der Ehefrau einen Tag vor Fahrtantritt ihr Personalausweis gestohlen wurde. Vor Diebstahl kann man sich schützen, erklärte das AG München und schob das Risiko, dass doch etwas auf diesem Wege verloren geht, den Eheleuten zu.
Im Rahmen einer Ostseekreuzfahrt wollte ein Ehepaar im Juni 2024 unter anderem Polen und Schweden kennenlernen. Am Tag, bevor es in losgehen sollte, hatte es sich dafür bereits nach Kopenhagen begeben. Dort wurde der Ehefrau der Personalausweis gestohlen. Das Paar ging zur dänischen Polizei, wo es eine Verlustmeldung erhielt.
Am nächsten Tag begab es sich zum Hafen. Doch dort wurde ihm die Einschiffung verweigert. Den Eheleuten blieb nichts anders übrig, als zurück nach Hause zu fahren. Vom Kreuzfahrtunternehmen wollten sie dann aber wenigstens den Reisepreis erstattet haben – knapp 2.600 Euro. In ihren Augen war der Verlust des Ausweises unvermeidbar und außergewöhnlich. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.
Tatsächlich erstattete das Kreuzfahrtunternehmen dem Paar nur 277,50 Euro, entsprechend seiner Stornierungs-AGB. Weil ihm das zu wenig war, überwies das Paar den Betrag zurück. Auf die Klage der Möchtegern-Reisenden muss das Unternehmen ihnen nochmals die 277,50 Euro überweisen, allerdings nicht mehr (Urteil vom 28.01.2025 – 172 C 24667/24, rechtskräftig).
Diebstahl ist persönliches Risiko
Das AG München verneinte einen darüberhinausgehenden Anspruch. Einen entschädigungsfreien Rücktritt der Eheleute schloss es aus, weil insbesondere keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vorliege. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau sei weder unvermeidbar noch außergewöhnlich gewesen.
Das AG sieht keine außerhalb der Kontrolle des Ehepaars liegende Situation, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht hätten vermeiden lassen. Es obliege den Reisenden, gültige und für die Reise taugliche Ausweispapiere zu Hand zu haben. Daran ändere sich nichts, wenn die entsprechenden Dokumente noch kurz vor Reiseantritt vorhanden waren und dann gestohlen wurden.
Auch das Diebstahlrisiko falle in die Risikosphäre der Reisenden. Denn es sei kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr habe jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, etwa durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonders (taschen-)diebstahlsträchtige touristische Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden.
Das Personal des Kreuzfahrtschiffes habe die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument auch zu Recht verweigert. Auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich gewesen. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhalte keine Identitätsfeststellung und könne das Ausweisdokument nicht ersetzen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- AG München
- Urteil vom 28.01.2025
- 172 C 24667/24
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