Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Waschanlage

Betreiber haftet nicht für zerstörten Spoiler

Ein Auto fährt durch eine Waschanlage
Augen auf in der Waschanlage – sonst ist der Spoiler weg © monticellllo / Adobe Stock

Ein VW Beetle verlor seinen Heckspoiler in der Autowaschanlage. Der Betreiber hatte gewarnt – mit einem Schild, das seit fast 20 Jahren hängt. Geklagt hat der Ehemann der Fahrerin trotzdem. Und verloren.

Der Ehemann einer Münchnerin verlangte vom Betreiber einer Waschstraße rund 1.230 Euro Schadensersatz – vergeblich. Das AG München wies die Klage ab (Urteil vom 16.07.2026 - 112 C 17109/25). Das Urteil ist rechtskräftig.

Im August 2025 war die Ehefrau des Mannes mit dem VW Beetle in eine Waschanlage an einer Tankstelle im Münchner Osten gefahren. Nach dem Waschgang bemerkte sie den beschädigten Heckspoiler. Ihr Mann machte daraufhin den Betreiber verantwortlich und zog vor Gericht.

Warnschild seit fast 20 Jahren

Der Betreiber verwies auf ein Hinweisschild, das sowohl vor der Einfahrt als auch in der Anlage selbst hänge. Es warnt ausdrücklich davor, dass die Spoiler von VW Beetle und Mini Cooper beim Waschen abreißen können – und schließt die Haftung für solche Schäden aus. Eine Zeugin gab an, derartige Schilder seien an vielen Tankstellen angebracht worden, nachdem ein Beetle-Modell mit Spoiler auf den Markt kam. Nach ihrer Erinnerung geschah das etwa 2005 oder 2006. Auch eine frühere Mitarbeiterin bestätigte, das Schild habe bereits vor der Übernahme durch den jetzigen Pächter an Ort und Stelle gehangen.

Die Fahrerin bestritt, den Hinweis gesehen zu haben. Ein Arbeitskollege sagte als Zeuge aus, auch ihm sei das Schild nicht aufgefallen. Das Gericht überzeugte das nicht.

 

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.

Gericht: Schild war da – auch am Schadenstag

Das Risiko, dass eine Waschanlage für ein marktübliches Fahrzeug mit Serienspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet sei, falle zwar in den Verantwortungsbereich des Betreibers, stellte das AG München klar. Unter den gegebenen Umständen liege aber keine Pflichtverletzung vor. Die Anlage entspreche dem Stand der Technik, und mit dem Warnschild habe der Betreiber seiner Hinweispflicht genügt.

Dass der Arbeitskollege das Schild nicht wahrgenommen habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass es am Schadenstag tatsächlich gefehlt habe. Der Mann habe eingeräumt, sich vor dem fraglichen Tag nie mit der Beschilderung beschäftigt zu haben. Vielmehr liege nahe, dass die Fahrerin den Hinweis in der Hektik vor der Einfahrt schlicht übersehen habe. Sie selbst habe auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, die übrige Beschilderung an der Anlage nur "kurze Zeit" betrachtet zu haben.