Grundsteuerkostenanteile bei gemischt genutztem Gebäude in Betriebskostenabrechnung grundsätzlich zu trennen

Zitiervorschlag
Grundsteuerkostenanteile bei gemischt genutztem Gebäude in Betriebskostenabrechnung grundsätzlich zu trennen. beck-aktuell, 30.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185631)
Bei einem gemischt genutzten Gebäude muss der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen bei der Grundsteuerposition die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten grundsätzlich trennen. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 31.05.2015, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Pressemitteilung vom 30.10.2015 hinweist, entschieden und die Zahlungsklage eines Vermieters gegen einen Wohnungsmieter abgewiesen. Eine Abrechnungsvereinfachung komme im Fall der Grundsteuer auch bei einer unerheblichen Mehrbelastung nicht in Betracht, es sei denn, die Gewerbefläche mache nur einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche aus (Az.: 213 C 116/14, BeckRS 2015, 12090).
Vermieter nahm bei gemischt genutztem Gebäude für Grundsteuer keine Kostentrennung vor
In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung gegenüber einem Wohnungsmieter in einem gemischt genutzten Gebäude. Der Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne nach den Kosten für Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen.
AG: Kostentrennung in der Regel nur bei Mehrbelastung von 5 bis 10% erforderlich
Nach Auffassung des AG hätte der Vermieter eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vornehmen müssen. Zwar sei ein Vorwegabzug der Betriebskosten gewerblicher Nutzung nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe. Unerheblich sei eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten von 5 bis 10%.
Bei Grundsteuer grundsätzlich keine Abrechnungsvereinfachung
Laut AG ist eine Abrechnungsvereinfachung für den Vermieter aber ausgeschlossen, wenn es um schlichte Rechenvorgänge geht. Dies sei bei der Grundsteuer der Fall, da bereits der Einheitswertbescheid eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte. Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Die Kostentrennung sei hier nur dann entbehrlich, wenn die Gewerbefläche einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmache, so das AG.
- Redaktion beck-aktuell
- AG Köln
- Urteil vom 31.05.2015
- 213 C 116/14
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Grundsteuerkostenanteile bei gemischt genutztem Gebäude in Betriebskostenabrechnung grundsätzlich zu trennen. beck-aktuell, 30.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185631)



