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AG Hannover

Reproduktionsklinik muss Spenderkind Namen des biologischen Vaters nennen

Parken in Pink

Eine Reproduktionsklinik muss einer mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugten Person Auskunft über den Namen des biologischen Vaters erteilen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders. Dies hat das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 17.10.2016 entschieden und damit der Klage einer 21-jährigen Frau stattgegeben (Az.: 432 C 7640/15).

AG: Kenntnis über Abstammung geht informationellem Selbstbestimmungsrecht vor

Die Mutter der Klägerin hatte sich 1994 für eine künstliche Befruchtung entschieden, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Mit Einverständnis ihrer Eltern klagte die Ende Dezember 1994 geborene Tochter jetzt vor dem Amtsgericht Hannover auf Bekanntgabe der Identität ihres Erzeugers. Das Gericht hat ihr Recht gegeben. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei höher einzustufen als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders, hieß es zur Begründung. Die junge Frau darf nun auch Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Ob sie ihren biologischen Vater tatsächlich finden wird, ist allerdings noch unklar. Wie Gerichtssprecher Jens Buck sagt, ist nach Angaben der Reproduktionsklinik nur der Nachname des Samenspenders bekannt.

Unterhalts- oder Erbansprüche könnten zum Problem werden

Auch der Rechtsanwalt der Klinik, Hans-Dieter Kimmel, hatte den Erfolg der Klägerin erwartet und es dennoch auf den Prozess ankommen lassen. “Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheim gehalten wird“, begründet Kimmel. Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte auch ein verlorener Prozess helfen. Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. “Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender“, betont Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem Nachnamen genannt werden möchte. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und Unterhaltsforderungen des Kindes.

Verein Spenderkinder: Jeder hat Recht auf Kenntnis der genetischen Herkunft

“Alle Menschen in Deutschland - auch Spenderkinder - haben ein Recht auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft“, betont Anne. Und dieses Recht werde durch das Vorenthalten der Angaben über die Identität des Spenders verletzt. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs könnten Informationen über den biologischen Vater “für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein“. Für den Samenspender müsse die Auskunft zwar zumutbar sein. “Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen“, so der BGH. Im Bundesgesundheitsministerium wird schon seit längerem an den institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet, damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Wann dies umgesetzt wird, ist noch unklar.