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AG Hannover

Parkhallenbesitzer muss für fremden Bröckelputz haften

Produkthaftung 2026

Bröckelnder Putz am Nachbargebäude hat einem Parkhallenbetreiber eine Entschädigungszahlung von fast 1.000 Euro eingebrockt. Denn der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte unabhängig vom Verschulden für Schäden, die an abgestellten Fahrzeugen entstehen, entschied das Amtsgericht Hannover laut eigenen Angaben vom 25.10.2016 (Az.: 565 C 11773/15).

Parkhallenbetreiber wollte nicht zahlen

Nachdem im konkreten Fall ein geparktes Auto durch den herabfallenden Putz an Motorhaube und Kotflügel beschädigt worden war, forderte der Pkw-Besitzer 740 Euro Schadenersatz. Dies lehnte der Parkhallenbetreiber mit der Begründung ab, er sei für die Wand des Nachbargebäudes nicht verantwortlich.

AG: Parkhallenbesitzer haftet verschuldensunabhängig

Das AG Hannover sah das jedoch anders: Der Betreiber der Parkhalle wurde nach einer Erweiterung des Klageantrages zu einer Zahlung von 972,80 Euro an den geschädigten Autobesitzer verurteilt. Der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte unabhängig vom Verschulden für Schäden, die an abgestellten Fahrzeugen entstehen, begründete die Richterin das Urteil. Zu den knapp 1.000 Euro kommen nach einer Reparatur des Schadens noch die Mehrwertsteuer und die Kosten für einen Mietwagen für zwei Tage.