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AG Berlin-Charlottenburg

Berliner Mietspiegel 2013 wegen Mängel bei Erstellung nicht heranziebar

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der Berliner Mietspiegel 2013 ist nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und kann deshalb nicht zur Berechnung der Miethöhe herangezogen werden. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Es gab damit der Klage einer Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 Euro auf monatlich 946,99 Euro netto kalt (7,19 Euro pro Quadratmeter) statt (Urteil vom 11.05.2015, Az.: 235 C 133/13).

Keine gesetzliche Vermutungswirkung nach § 558d BGB

Dem Berliner Mietspiegel 2013 komme keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558d Abs. 3 BGB zu, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei, so das Gericht.

AG: Mieten zu Unrecht als Wucher eingestuft

Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von sieben Euro bis elf Euro pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberücksichtigt geblieben, so das Gericht. Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien «einfach», «mittel» und «gut» nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.

Mietspiegel auch nicht als «einfacher Mietspiegel» zu gebrauchen

Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung konnte der beanstandete Mietspiegel laut Gericht auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden. Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 Euro pro m² betrage und daher das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet sei.