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AG Ansbach

Mietwagen nach Unfall nur bei Nachweis beruflicher Notwendigkeit erstattungsfähig

Ein Etappenziel ist erreicht

Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug mietet, muss begründen, weshalb er das Auto braucht. Dies hat das Amtsgericht Ansbach entschieden und die Klage einer Frau gegenüber der Kfz-Versicherung auf Zahlung der Kosten für einen Mietwagen abgewiesen. Die Klägerin war zwar die Eigentümerin des Unfallautos, genutzt hatte es aber tatsächlich ihr Mann. Weshalb sie selbst täglich auf das Auto angewiesen war, konnte sie nicht erklären. Das Urteil ist rechtskräftig, weil auch die Berufungsinstanz den Sachverhalt rechtlich wie das AG einschätzte (Az.: 2 C 1478/14).

Versicherung erstattet nur einen Teilbetrag

Bei einem Unfall, den der Mann der Klägerin nicht selbst verschuldete, wurde das Auto der Klägerin beschädigt. Für die 17 Tage bis zur Reparatur mietete der Ehemann ein Ersatzfahrzeug für über 2.200 Euro. Die Versicherung des Schädigers erstattete hiervon jedoch nur gut 650 Euro. Die Ehefrau klagte vor dem AG auf Zahlung des Restes. Hiermit hatte sie keinen Erfolg.

AG schränkt Umfang für Kostenerstattung ein

Zwar seien Mietwagenkosten grundsätzlich zu ersetzen, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Geschädigte auf die Nutzung eines Autos angewiesen sei, zum Beispiel weil er es beruflich braucht, so das Gericht. Weil die Frau als Eigentümerin des Pkw nicht nachweisen konnte, weswegen sie selbst täglich auf das Auto angewiesen war, wies es die Klage ab.

Schuldfrage für Kostenerstattung unerheblich

Das sah das Berufungsgericht auch so: Die Frage, wie angemessene Mietwagenkosten zu berechnen sind, sorge immer wieder für Streit vor den Gerichten. Was die meisten überrasche: Selbst wer bei einem Unfall überhaupt keine Schuld trage, könne nicht den Ersatz aller anfallenden Mietwagenkosten verlangen. Zu ersetzen seien nur die "erforderlichen“ Kosten, so die Berufungsinstanz.

Kostenersatz wird anhand von Tabellenwert geschätzt

Was erforderlich gewesen sei, habe das Gericht im konkreten Fall anhand von Tabellenwerten schätzen können. Dabei gelte: Habe der Geschädigte vorher mehrere Vergleichsangebote eingeholt und das günstigste Angebot ausgewählt, könne er den Ersatz dieser Kosten verlangen.