Lüge über Fortbildung kostet 4.000 Euro

Zitiervorschlag
Lüge über Fortbildung kostet 4.000 Euro. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203671)
Eine Rechnung statt einer Teilnahmebescheinigung – das wollte ein Architekt als Nachweis seiner Pflichtfortbildung verkaufen. Doch die Kammer fragte nach. Was sie dabei entdeckte, machte aus einer verpassten Fortbildung eine vorsätzliche Täuschung.
Wer der Architektenkammer bewusst und wahrheitswidrig vorspiegelt, seine Fortbildungspflicht erfüllt zu haben, begeht eine schwere Berufspflichtverletzung nach § 17 S. 1, 3 und 4 Nr. 3 Baden-Württembergisches Architektengesetz. Das Berufsgericht für Architekten Baden-Württemberg verhängte deshalb gegen einen Landschaftsarchitekten eine Geldbuße von 4.000 Euro (Urteil vom 25.03.2026 – BG 31/25).
Die Architektenkammer Baden-Württemberg überprüfte Anfang 2025 stichprobenartig, ob zufällig ausgewählte Kammermitglieder ihre jährliche Fortbildung absolviert hatten. Der betroffene Landschaftsarchitekt wurde aufgefordert, acht Stunden anerkannte Fortbildung nachzuweisen oder mitzuteilen, dass er diese bis Ende Juni 2025 nachholen werde. Auf das erste Schreiben reagierte er nicht, ebenso wenig auf eine Erinnerung.
Erst nach Ablauf der Fristen meldete sich der Architekt telefonisch. Er erklärte, an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen zu haben, habe jedoch lediglich eine Rechnung und keine Teilnahmebescheinigung erhalten. Die Kammer beließ es nicht dabei. Sie fragte beim Veranstalter nach. Dort hieß es: Der Architekt habe das Seminar zwar gebucht – erschienen sei er aber nicht. Auch im anschließenden Ermittlungsverfahren reagierte er zunächst nicht; in der mündlichen Verhandlung räumte er den Sachverhalt erst nach eindringlichem Vorhalt und Verweis auf die Unterlagen des Fortbildungsträgers ein: Er habe den Termin vergessen.
Nicht nur Fortbildung versäumt
Das BerufsG sah gleich mehrere Berufspflichtverletzungen. Der Architekt habe weder die vorgeschriebene Fortbildung absolviert (Abschnitt 1 Ziffer 2 BO in Verbindung mit § 4 Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO)) noch die Nachholmöglichkeit genutzt. Außerdem habe er wiederholt gegen seine Auskunftspflicht gegenüber der Architektenkammer verstoßen (Abschnitt 1 Ziffer 7 BO), weil er weder auf die Schreiben der Kammer noch später auf das des Kammeranwalts reagierte.
Entscheidend fiel für das Gericht jedoch ins Gewicht, dass der Architekt die Kammer bewusst über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht täuschen wollte. Wer wahrheitswidrig behaupte, an einer anerkannten Fortbildung teilgenommen zu haben, und dies mit einer Rechnung untermauere, verletze die Pflicht, das Ansehen des Berufs zu fördern (Abschnitt 1 Ziffer 1 S. 2 BO). Der Architekt habe die Kammer bewusst in dem Glauben lassen, seine Fortbildungspflicht erfüllt zu haben. So habe er verhindern wollen, dass ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Dass dieses Ansinnen scheiterte, habe allein daran gelegen, dass die Kammer beim Fortbildungsträger nachgefragt habe.
Nicht das versäumte Seminar gab letztlich den Ausschlag. Ausschlaggebend für die Geldbuße war vielmehr der vorsätzliche Versuch, die Architektenkammer über die Erfüllung der Berufspflichten zu täuschen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BerufsG Architekten Stuttgart
- Urteil vom 25.03.2026
- BG 31/25
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Lüge über Fortbildung kostet 4.000 Euro. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203671)


