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Verschärftes Sexualstrafrecht in Kraft getreten

Parken in Pink

Am 10.11.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, mit dem das Sexualstrafrecht verschärft wird, in Kraft getreten. Das Gesetz soll – insbesondere bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung – Strafbarkeitslücken schließen. Die sogenannte Nichteinverständnislösung verankert den Grundsatz "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht.

Grundsatz "Nein heißt Nein"

Damit macht sich künftig nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den "erkennbaren Willen" des Opfers hinwegsetzt. Der "erkennbare Wille" muss dabei entweder ausdrücklich verbal oder beispielsweise durch Abwehr ausgedrückt werden. Betroffen sind auch Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Diese Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafbar. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Sexuelle Belästigung wird strafbar

Unter Strafe fällt mit der neuen Regelung auch die sexuelle Belästigung. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch "Begrapschen".

Straftaten aus einer Gruppe erfasst

Es soll in Zukunft auch möglich sein, Menschen zu bestrafen, die in einer Gruppe andere Personen berauben oder bedrängen. Gedacht ist hier an das Phänomen der "Antänzerei" oder die Vorkommnisse auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht. Diese Taten seien bisher nicht ausreichend strafrechtlich erfasst gewesen, erläutert die Bundesregierung. Vorgesehen ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit richtet sich danach, ob es zu Übergriffen kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vom Vorsatz des einzelnen Gruppenbeteiligten umfasst waren.

Ausländische Straftäter können leichter ausgewiesen werden

Der neu gefasste § 177 StGB soll auch Folgen für Ausweisungsbestimmungen im Aufenthaltsgesetz haben. Demnach soll eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe nach dem neu gefassten 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass der ausländische Straftäter leichter ausgewiesen werden kann.

Neue Straftatbestände für sexuellen Missbrauch

Zukünftig soll sich strafbar machen, wer die Unfähigkeit eines Opfers zum Widerstand ausnutzt oder überraschend sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung sieht daher neue Straftatbestände vor, mit denen der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände unter Strafe gestellt wird. Auf diese Weise sollen Frauen – aber auch Männer – besser als bislang vor sexuellen Übergriffen geschützt werden. Gleichzeitig werde Deutschland damit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 noch besser gerecht, so die Bundesregierung.