Mindestens fünf Jahre Haft für K.O.-Tropfen?

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Mindestens fünf Jahre Haft für K.O.-Tropfen?. beck-aktuell, 23.09.2026 (abgerufen am: 24.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206346)
Ein Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub und Vergewaltigung höher bestraft werden soll. Dagegen hatten sich bereits im Vorfeld viele kritische Stimmen ausgesprochen. Am heutigen Mittwoch ist die erste Lesung.
Der Bundestag berät am Mittwoch in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur "Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.O.-Tropfen". Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht für das Verabreichen von K.O.-Tropfen bei schweren Straftaten eine Strafverschärfung vor. Künftig soll dafür eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt werden.
Vorgesehen ist, in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (schwerer Raub) neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen in Zukunft ausdrücklich auch "gefährliche Mittel" zu erfassen. Der Hintergrund: Bisher kann der heimliche Einsatz von K.O.-Tropfen bei Vergewaltigung oder Raub lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Das soll sich mit der Aufnahme des gefährlichen Mittels in die beiden Qualifikationstatbestände ändern.
"Einsatz von K.O.-Tropfen besonders niederträchtig"
Im Anschluss an die Debatte im Bundestag soll der Regierungsentwurf zusammen mit einem abweichenden Gesetzentwurf des Bundesrates "zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O. Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten" an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte anlässlich der ersten Lesung: "Vergewaltigungen unter Einsatz von K.O.-Tropfen oder anderen narkotischen Mitteln sind besonders niederträchtig. Solche Taten müssen streng bestraft werden.“ Der Gesetzentwurf sei Teil einer Gesamtstrategie zum besseren Schutz von Frauen vor Gewalt – mit mehr Prävention, Aufklärung und Unterstützung für Betroffene. "Denn Gewalt gegen Frauen ist ein massives Problem, das wir nur mit einem umfassenden Ansatz in den Griff bekommen", so Hubig am Mittwoch.
BGH: K.O.-Tropfen kein gefährliches Werkzeug
Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2024. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten damals entschieden, dass das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen in einem Getränk, um eine Person sexuell gefügig zu machen, zwar Gewalt sei, die K.O.-Tropfen jedoch kein "gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) darstellten.
Die Ansicht der Vorinstanz, dass K.O.-Tropfen mit einem "Holzknüppel" vergleichbar seien, der wiederum ein gefährliches Werkzeug darstelle, lehnte der 5. Strafsenat ab. Flüssigkeiten hätten keine feste Form und seien deswegen keine Gegenstände. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 Abs. 2 GG.
Das soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung jetzt ändern. Als gefährlich sollen Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, "erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen". In der Begründung zum Entwurf heißt es, dass der Tatbestand damit auch K.O.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter "Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe" fallen.
Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll für § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen nicht erforderlich sein. Dies wird teilweise im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Formulierung "mittels" gefordert.
DAV und BRAK äußerten Kritik
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnte bereits im vergangenen Jahr anlässlich der Bundesratsinitiative vor strafrechtlichem Aktionismus. Angesichts der Beweisprobleme bei solchen Taten sollte man sich laut DAV von einer expliziten Strafbarkeit nicht zu viel erhoffen und stattdessen mehr auf Sensibilisierung und Prävention setzen. Insbesondere sei es schon jetzt im Rahmen der Strafzumessung möglich, schuldangemessene Strafen zu verhängen: "Das Strafgesetzbuch enthält insofern keine Regelungslücke bzw. es bedarf keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Den Tatgerichten stehen bereits innerhalb der existierenden Strafrahmen Möglichkeiten offen, auf jene Fälle tat- und schuldangemessen zu reagieren. Es besteht daher kein Regelungsbedarf“, so der Anwaltverein.
Ähnlich argumentierte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Bei der Diskussion um Strafschärfungen handele es sich um "aktionistische Symbolpolitik". Zudem lägen "derzeit keine gesicherten empirischen Erkenntnisse“ vor, die "das tatsächliche Ausmaß des Phänomens sog. K.O.-Tropfen belegen". In besonders schweren Fällen sei auch heute schon die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren möglich.
Bundesregierung will an ihrem Entwurf festhalten
Der Bundesrat argumentierte hingegen mit "erheblichen Anwendungsschwierigkeiten" in der Praxis. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung beziehungsweise Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. Problematisch sei daher das Tatbestandsmerkmal "bei der Tat“. Die Länderkammer schlägt stattdessen vor, auf die Formulierung "zur Ausführung der Tat" sowie auf die bereits im StGB verwendeten Begriffe "Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zurückzugreifen.
Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und dem Saarland legte der Bundesrat deswegen einen eigenen Gesetzentwurf "zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.‑Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten" vor. § 177 Abs. 8 StGB und § 250 Abs. 2 StGB sollen jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der Formulierung "Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen" in § 224 Abs. 1 StGB orientiert.
Trotz der Kritik will die Bundesregierung an ihrem Entwurf festhalten. Dieser sei umfassender und erfasse sämtliche Werkzeuge, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden. Zudem habe man "bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes“ verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste bereits bei der Gabe der K.O.-Tropfen eine "Ermöglichungsabsicht“ hinsichtlich des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) beziehungsweise der Wegnahme (Raub) bestehen und nachgewiesen werden.
Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel "Gewalt“ ausgeübt. "Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen“, heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen "finalen Zusammenhang“ genüge Eventualvorsatz.
Aufgrund der Unstimmigkeiten wird es am 5. Oktober im Rechtsausschuss zu beiden Entwürfen eine Sachverständigenanhörung geben.
- Redaktion beck-aktuell, jss
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Mindestens fünf Jahre Haft für K.O.-Tropfen?. beck-aktuell, 23.09.2026 (abgerufen am: 24.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206346)



