Union und SPD einig über Erbschaftsteuerreform

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Union und SPD einig über Erbschaftsteuerreform. beck-aktuell, 20.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174386)
Union und SPD haben sich nach monatelangem Streit auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Nach dem am 20.06.2016 erzielten Kompromiss werden Firmenerben wie bisher von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit, wenn sie das Unternehmen längere Zeit fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gelten schärfere Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte.
Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen
Der Einigung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) mit SPD-Chef Sigmar Gabriel und dem CSU-Vorsitzenden Horst Seehofer müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Angestrebt wird ein Beschluss bis zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause am 08.07.2016. Offen ist, ob die Grünen im Bundesrat die Pläne mittragen. Sie könnten sie verzögern. Die BVerfG-Richter hatten bis Ende Juni 2016 eine Neuregelung gefordert (BVerfG, DStR 2015, 31). Die Verhandlungen hatten sich eineinhalb Jahre lang hingezogen.
BVerfG forderte strengere Maßstäbe für Freistellung von Firmenerben
Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Unabhängig vom Unternehmenswert werden Firmenerben bei der Erbschaftsteuer zu 85 oder 100% verschont, wenn sie das Unternehmen fünf beziehungsweise sieben Jahre fortführen. Die Verfassungsrichter hatten Ende 2014 eine Begünstigung generell für zulässig erklärt, aber schärfere Vorgaben verlangt.
Großvermögen müssen Bedürfnis für Verschonung nachweisen
Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall soll es eine "Bedürfnisprüfung" geben. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde. Unterhalb der Grenzen werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, soll er sein Privatvermögen offenlegen müssen, was dann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden kann. Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, soll sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden können – allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung.
Ab Erwerb von 90 Millionen Euro Verschonung ausgeschlossen
Soll das Privatvermögen privat bleiben, soll ein Abschlagsmodell greifen: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens – bis auf null. Es würde im Extremfall also keine Verschonung geben. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro.
Steuerabschlag für Familienunternehmen mit Kapitalbindung
Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung – der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden – ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Dieser darf maximal 30% betragen.
Wesentlich mehr Betriebe als bisher sollen Arbeitsplatzerhalt nachweisen müssen
Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Da ein Großteil der Firmen weniger als 20 Beschäftigte hat, haben die Richter die Verschonung unverhältnismäßig genannt. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden.
Abgrenzung zwischen Betriebs- und Verwaltungsvermögen bleibt
Es soll bei der Abgrenzung zwischen "verschonungswürdigem" und "nichtverschonungswürdigem" Vermögen bleiben. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen besteuert und nicht verschont. 10% des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei, auch Tatbestände wie die betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke.
Begünstigung für Investitionsmittel
Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden.
Neue Berechnung für vereinfachtes Ertragswertverfahren
Für das vereinfachte Ertragswertverfahren soll es eine neue Berechnung geben. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden diese ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig soll sich dieser Faktor zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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