Rechtslage bei der Sterbebegleitung und Änderungsvorschläge

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Rechtslage bei der Sterbebegleitung und Änderungsvorschläge. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191386)
Der Bundestag will bis Herbst 2015 die Sterbehilfe in Deutschland neu regeln. Aktuell liegen vier Entwürfe zur Neuregelung vor, die aktuell über Parteigrenzen hinweg diskutiert werden und die wir Ihnen zusammen mit der aktuellen Gesetzeslage kurz im Überblick vorstellen.
Aktuelle Lage
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Bei der passiven Sterbehilfe, also dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, ist dies anders: Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Sie müssen sie abbrechen, wenn der Patient das will. Die sogenannte indirekte Sterbehilfe ist nicht strafbar, wenn sie dem Willen eines extrem leidenden Menschen entspricht. Darunter zu verstehen ist die Verabreichung starker Schmerzmittel (Sedierung), die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können. Suizid und Beihilfe zum Suizid sind nicht strafbar. Das heißt, ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht strafbar.
Vier Gesetzentwürfe zur Neuregelung
Vier Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe liegen aktuell vor. Eine Koalitionsgruppe um Peter Hintze (CDU), Carola Reimann und Karl Lauterbach (beide SPD) will für sterbenskranke, schwerst leidende Menschen die Möglichkeit des ärztlich begleiteten Suizids schaffen und dies im Zivilrecht regeln. Eine fraktionsübergreifende Gruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne) will die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe stellen. Ansonsten sollen die bisherigen Regelungen gelten. Eine Gruppe um Renate Künast (Grüne), Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne) betont die Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid. Sie will aber Beihilfe zur Selbsttötung "aus Gründen des eigenen Profits" (gewerbsmäßiges Handeln) bestrafen. Sterbehilfevereine sind ausdrücklich erlaubt, sofern sie keinen Profit erzielen wollen. Eine Gruppe um Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) will mit einem neuen § 217 StGB "Anstiftung und Beihilfe an einer Selbsttötung" verbieten. Nur in extremen Ausnahmefällen von großem Leid solle dies straffrei bleiben. Das ist die schärfste strafrechtliche Regelung.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Rechtslage bei der Sterbebegleitung und Änderungsvorschläge. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191386)



