Härtere Strafen für Einsatz von K.o.-Tropfen

Zitiervorschlag
Härtere Strafen für Einsatz von K.o.-Tropfen. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203936)
K.o.-Tropfen im Getränk gelten aktuell nicht als gefährliches Werkzeug. Die Bundesregierung möchte StGB-Vorschriften ändern und die Strafbarkeit verschärfen. Der Bundesrat hält ihren Entwurf aber für zu unbestimmt.
K.-o.-Tropfen sollen bei Sexualdelikten und Raub künftig ausdrücklich als gefährliche Mittel erfasst werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7560) vorgelegt. Er reagiert auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2024, nach der heimlich über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen kein gefährliches Werkzeug sind.
Künftig sollen Fälle um K.o.-Tropfen als besonders schwerer sexueller Übergriff mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren gelten können. Dazu will die Bundesregierung § 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ändern.
Neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen sollen die Vorschriften künftig auch gefährliche Mittel nennen. Gemeint sind Werkzeuge oder Mittel, die im konkreten Fall erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschäden verursachen können. Die Regelung soll nicht allein K.o.-Tropfen erfassen, sondern auch andere und bislang nicht bedachte Tatmittel.
Bundesrat stimmt nicht voll zu
Der Bundesrat schlägt eine andere Formulierung vor. Statt des Begriffs "gefährliche Mittel" will er auf "Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe" abstellen. Zudem soll es darauf ankommen, dass die Stoffe "zur Ausführung der Tat" eingesetzt werden.
Die Länderkammer befürchtet sonst Probleme mit dem Merkmal "bei der Tat". Zwischen der Verabreichung der Tropfen und der sexuellen Handlung oder Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. Die Bundesregierung hält dagegen: Bereits das Verabreichen der Tropfen sei Gewalt; damit habe die Tatausführung begonnen. Für den Zusammenhang zur späteren Tat genüge Eventualvorsatz.
- Redaktion beck-aktuell, js
Zitiervorschlag
Härtere Strafen für Einsatz von K.o.-Tropfen. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203936)



