Hitlergruß im Klassenzimmer?

Zitiervorschlag
Hitlergruß im Klassenzimmer?. beck-aktuell, 20.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198391)
Der DAV lehnt eine Strafbarkeit für das nicht öffentliche Verwenden extremistischer Kennzeichen im Schulkontext ab. Die geplante Erweiterung des § 86a StGB sei ein Systembruch und widerspreche dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich gegen eine geplante Erweiterung des § 86a StGB ausgesprochen, die das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auch im nicht öffentlichen schulischen Bereich unter Strafe stellen soll. Anlass ist eine Entschließung des Bundesrates vom März 2026, die eine solche Gesetzesänderung prüfen lassen will.
Ziel ist es, eine als bestehend angesehene Strafbarkeitslücke zu schließen und extremistischen Tendenzen im Schulalltag entgegenzutreten. Hintergrund ist ein Anstieg rechtsextremistischer Vorfälle an Schulen in den vergangenen Jahren. Auch erzieherische Möglichkeiten des Jugendstrafrechts sollen stärker genutzt werden, um frühzeitig auf Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Der Beschluss des Bundesrates geht auf einen Antrag des Freistaates Thüringen zurück.
Der DAV teilt zwar die Sorge über zunehmenden Extremismus im schulischen Umfeld. Kinder und Jugendliche müssten vor entsprechenden Einflüssen geschützt werden, heißt es in der Stellungnahme. Gleichwohl sieht der Verband das Strafrecht nicht als geeignetes Mittel, diese primär pädagogische Aufgabe zu erfüllen.
Systembruch befürchtet
Die vorgesehene Ausweitung würde nach Auffassung des DAV die Struktur des § 86a StGB verändern. Bisher knüpfe die Strafbarkeit an ein "öffentliches Verwenden" oder an ein Verwenden in Versammlungen an. Diese Konstellationen lägen im Klassenverband regelmäßig nicht vor, da es an einer Wahrnehmbarkeit durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen fehle.
Eine Einbeziehung des schulischen Bereichs würde diese Systematik durchbrechen. Der Tatbestand sei bewusst so ausgestaltet, dass rein private Verhaltensweisen nicht erfasst werden. Eine Erweiterung allein für Schulen erscheine daher inkonsistent und werfe die Frage auf, warum nicht auch andere Kontexte wie Vereine oder Jugendgruppen einbezogen werden sollten.
Zudem sei § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, das den politischen Frieden schützen und ein "kommunikatives Tabu" gegenüber verfassungsfeindlichen Symbolen schaffen solle. Eine punktuelle Ausdehnung auf den nicht öffentlichen Bereich in Schulen widerspreche dieser Schutzrichtung.
Zweifel an bestehender Strafbarkeit
Der DAV setzt sich auch mit der Auffassung auseinander, wonach bereits nach geltendem Recht eine Strafbarkeit möglich sei. So wird im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums darauf hingewiesen, dass das Verwenden entsprechender Kennzeichen in Schulen als "Verwenden in einer Versammlung" verstanden werden könne.
Dem tritt der DAV entgegen. Eine Versammlung setze regelmäßig einen gemeinsamen Zweck voraus, der auf gesellschaftliche oder politische Kommunikation gerichtet sei. Bei einer Schulklasse fehle es daran, da deren Zusammenkunft primär dem Unterricht diene. Eine solche Auslegung würde zudem den Versammlungsbegriff insgesamt aufweichen und könne Auswirkungen auf andere Strafnormen haben. Der DAV hält es daher für fraglich, dass die Teilnahme am Unterricht allein ausreiche, um eine Versammlung im Sinne des § 86a StGB anzunehmen.
Strafrecht kein Ersatz für Prävention
Im Mittelpunkt der Kritik steht der Grundsatz, dass Strafrecht nur als letztes Mittel ("ultima ratio") eingesetzt werden dürfe. Der DAV betont, es könne nicht Aufgabe des Strafrechts sein, Defizite in Prävention, Bildung und Jugendarbeit auszugleichen. Stattdessen müssten Schulen und Jugendhilfe gestärkt werden. Genannt werden unter anderem politische Bildung, Demokratieförderung, interkulturelle Kompetenzvermittlung sowie Fortbildungen für Lehrkräfte. Auch müssten entsprechende Angebote ausgebaut und finanziell abgesichert werden.
Zudem weise das Jugendstrafrecht strukturelle Nachteile auf. Verfahren dauerten häufig mehrere Monate, sodass eine zeitnahe pädagogische Reaktion erschwert werde. Schulische Maßnahmen könnten hingegen schneller und zielgerichteter erfolgen.
- Redaktion beck-aktuell, jss
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Hitlergruß im Klassenzimmer?. beck-aktuell, 20.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198391)



