Zwangsbehandlung soll außerhalb von Kliniken möglich werden

Zitiervorschlag
Zwangsbehandlung soll außerhalb von Kliniken möglich werden. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198766)
Spritzen setzen, Medikamente verabreichen – gegen den Willen der Betroffenen? Unter strengen Voraussetzungen soll das bei Menschen, denen Betreuer zugewiesen sind, künftig erlaubt sein. Was sich mit der Reform noch ändern soll.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen an Menschen mit rechtlicher Betreuung sollen in Ausnahmefällen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Mit der Reform, die das Justizministerium eingebracht und die das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat, soll eine entsprechende Entscheidung des BVerfG umgesetzt werden.
Gleichzeitig sieht der Entwurf einige Neuregelungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, um die Selbstbestimmung von Menschen zu verbessern, die von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind. Unter anderem soll die Betreuerin oder der Betreuer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen – vor allem, wenn damit zu rechnen ist, dass auch nach Wiedererlangung der Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person erneut ein Zustand eintreten könnte, in dem sie aufgrund ihrer Erkrankung einwilligungsunfähig sein wird und künftig eine weitere Zwangsbehandlung durchgeführt werden könnte.
Zwangsmaßnahmen sind Ultima Ratio
Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind in Deutschland nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden und das Betreuungsgericht die Behandlung genehmigt. Betroffen sind überwiegend Menschen, die unter gerichtlich angeordneter Betreuung stehen, weil sie ihre Angelegenheiten, etwa wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung, nicht selbstständig regeln können.
Bislang sind ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich Krankenhäusern vorbehalten, also nicht im häuslichen Umfeld oder in einem Pflegeheim möglich. Das BVerfG hat das Verbot der Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern jedoch für teils verfassungswidrig erklärt. Grundsätzlich sei die Bindung an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zwar zulässig, urteilte das Gericht im November 2024. Dass davon jedoch keine Ausnahmen möglich seien, greife in unverhältnismäßiger Weise in das Recht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit ein.
Im konkreten Fall ging es damals um eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die laut BGH unter anderem an paranoider Schizophrenie erkrankt war. Sie wohne in einem Wohnverbund und werde regelmäßig in einem nahegelegenen Krankenhaus zwangsbehandelt, hieß es. 2022 hatte ihr Betreuer den Angaben nach beantragt, der Frau ein Medikament auf der Station des Wohnverbundes zu verabreichen. Er argumentierte, in der Vergangenheit sei der Transport in die Klinik manchmal nur möglich gewesen, indem man die Patientin fixierte. Dies führe bei ihr regelmäßig zu einer Retraumatisierung.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- dpa
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Zwangsbehandlung soll außerhalb von Kliniken möglich werden. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198766)



