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Landessozialgerichte warnen vor gravierenden Verfahrensverzögerungen durch geplante Änderungen des Sachverständigenrechts

„Das unsichtbare Recht“

Die Präsidenten der Landessozialgerichte appellieren in einer gemeinsamen Erklärung an den Gesetzgeber, auf geplante Änderungen des Sachverständigenrechts für das sozialgerichtliche Verfahren zu verzichten. Dies hat das LSG Baden-Württemberg am 05.11.2015 mitgeteilt. Denn die Änderungen würden zu gravierenden, nicht mehr vertretbaren Verfahrensverzögerungen führen.

Erhebliche Verzögerungen durch verpflichtende Anhörung zum Sachverständigen vor Erteilung des Gutachtensauftrages

Die LSG-Präsidenten kritisieren insbesondere die geplante verpflichtende Anhörung der Beteiligten zur Person eines Sachverständigen vor Erteilung des Gutachtensauftrages. Dadurch würde sich die Dauer vieler Sozialgerichtsverfahren um Monate verlängern. Derzeit dauerten sozialgerichtliche Verfahren zum Beispiel in Baden-Württemberg sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchschnittlich etwa 12 Monate. Diese Verfahrensdauer müsse weiter verkürzt und nicht verlängert werden, da die meisten sozialgerichtlichen Verfahren existenzielle Leistungen beträfen.

Kein rechtfertigender Nutzen in sozialgerichtlichen Verfahren

Ein greifbarer Nutzen steht der zu erwartenden Verfahrensverzögerung nach Ansicht der LSG-Präsidenten nicht gegenüber: Denn bereits jetzt erführen die Beteiligten durch den schriftlichen Gutachtensauftrag den Namen des beauftragten Sachverständigen so rechtzeitig, dass sie hinreichend Gelegenheit haben, Einwendungen zu erheben oder einen Ablehnungsantrag zu stellen. Außerdem könnten die Kläger im Sozialgerichtsprozess einen Gutachter ihres Vertrauens beauftragen lassen. Die Präsidenten weisen außerdem darauf hin, dass die Einholung von Sachverständigengutachten in der Sozialgerichtsbarkeit reibungslos funktioniere, so dass ein Eingriff nicht notwendig sei.