Richterbund lehnt Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ab

Zitiervorschlag
Richterbund lehnt Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ab. beck-aktuell, 06.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175146)
Der Deutsche Richterbund schreibt in einer Stellungnahme, dass er grundsätzlich das Vorhaben begrüßt, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen. Doch lehnt er den nun vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ab. Dieser stelle in weiten Teilen keine praxistaugliche Umsetzung dieses Vorhabens dar. Zudem führe er zu einer ganz erheblichen Mehrbelastung für Staatsanwälte und Gerichte. Das Bundesjustizministerium fordert er auf, "gemeinsam mit der strafrechtlichen Praxis die Probleme des geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung anzugehen".
Kritik an Zwang zur Vermögensabschöpfung bei Kleinkriminalität
Kritik äußert der DRB an der Formulierung der Notwendigkeit, "die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden". Damit werde die Einziehung über § 73 StGB-RE, § 422 StPO-RE als Pflichtprogramm für alle Straftaten den Staatsanwaltschaften und Gerichten aufgegeben. Staatsanwaltschaften und Gerichte würden gezwungen, Vermögensabschöpfung im Bereich von Kleinkriminalität zu betreiben und damit kaum vorhandene Ressourcen fehlzuleiten. Denn ein Absehen vom Zwang der Einziehung sei nur als Ausnahme vorgesehen - dies wiederum lege eine denkbar weite Auslegung des Begriffs des unangemessenen Aufwands nahe, der die vorgeschlagene Änderung in der Praxis ins Leere laufen lassen kann.
Keine Einziehung von Forderungen von Finanzämtern oder Sozialleistungsträgern
Zudem sehe der Entwurf auch dort, wo öffentliche Stellen wie Finanzämter oder Sozialleistungsträger eigene Rechte zur Durchsetzung ihrer Steuer- oder Sozialabgabenansprüche besitzen, die Einziehung von Erlangtem, also ersparte Steuern oder Sozialabgaben, als Pflichtprogramm für die Strafjustiz vor. Das Vollzugsdefizit von Finanz- und Sozialverwaltung könne jedoch nicht auf die Strafjustiz abgewälzt werden.
Unklare Planungen zum Bruttoprinzip
Zu begrüßen sei der Versuch in § 73e StGB-RE, hinsichtlich der Tragweite des Bruttoprinzips Klarheit zu schaffen. Leider entspreche der Gesetzestext des § 73e StGB-RE aber nicht der Begründung, in der auf die Frage abgestellt werde, ob Aufwendungen "willentlich und bewusst" für das verbotene Geschäft getätigt wurden. Durch diese Abzugsregelung erfolge faktisch eine Abkehr vom Bruttoprinzip, dies minimiere das Risiko und die Folgen für den Straftäter.
Deliktische Herkunft meist nicht nachweisbar
Es sei zweifelhaft, so der Richterbund weiter, ob durch § 76 Abs. 4 StPO-RE tatsächlich Abschöpfungslücken geschlossen werden können. Denn regelmäßig gelinge bei der Auffindung erheblicher Bargeldbeträge, selbst wenn sie versteckt mit sich geführt werden, keine Überzeugungsbildung dahingehend, dass der Geldbetrag deliktischer Herkunft entstammt. So werde dies auch künftig bleiben.
Opferentschädigung im Strafverfahren schwierig
Nach der Konzeption des Entwurfs solle die Opferentschädigung künftig im Weg der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, § 459 h StPO-RE. Doch gehe der Referentenentwurf von der zumeist unzutreffenden Annahme aus, aus dem Strafverfahren stünden verlässliche Erkenntnisquellen zum Grund und zur Höhe eines jeden Anspruchs zur Verfügung. Es sei daher fraglich, ob der Vollstreckungsrechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die richtige Stelle ist, über Vermögensansprüche von Verletzten und die Verteilung eingezogener Vermögenswerte zu entscheiden. Jedenfalls müsse hier eine persönliche Haftung weitgehend ausgeschlossen sein.
Kritik an Antragsrecht der Staatsanwaltschaft auf Insolvenzeröffnung
Sehr kritisch zu sehen sei auch die Regelung in § 111 i Abs. 2 StPO-RE zum Antragsrecht der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Begründung (Seite 85) gehe mit dieser Ermächtigung die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung einher. Dies bedeute in der Praxis großen Zusatzaufwand.
Mehraufwand nicht mit vorhandenem Personal ausgleichbar
Völlig jeder Grundlage entbehre die Annahme, dass der entstehende Mehraufwand für Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch für die Polizei, mit dem vorhandenen Personal ausgeglichen werden kann. Eine erfolgreiche und gerechte Opferentschädigung setze neben der Aufklärung der Schuld- und Straffrage die eingehende Klärung zivilrechtlicher Positionen im Strafverfahren voraus. Dies sei bei der hohen Arbeitsbelastung der Strafrechtspflege gefährlich, weil diese im Kernbereich ihrer Funktion Schaden erleiden könne.
Klarstellung gefordert: Abschöpfung keine drittgerichtete Amtspflicht
Es sei unumgänglich, im Hinblick auf § 73 StGB–RE, § 421 Abs. 1 StPO-RE und § 111 Abs. 2 StPO-RE klarzustellen, dass die Vermögensabschöpfung keine drittgerichtete Amtspflicht im Sinn des § 839 BGB darstellt, sondern alleine im allgemeinen Interesse erfolgt. Nur so könnten Amtshaftungsansprüche der Geschädigten vermieden werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Richterbund lehnt Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ab. beck-aktuell, 06.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175146)



