DAV gegen Strafbarkeit der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe und von Sportwettbetrug

Zitiervorschlag
DAV gegen Strafbarkeit der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe und von Sportwettbetrug. beck-aktuell, 10.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179396)
Der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV) lehnt eine Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, wie sie ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorsieht, ab. Stattdessen solle der Gesetzgeber prüfen, ob die von ihm angenommene Schutzbedürftigkeit des Sports gegen Angriffe von außen nicht besser durch eine sanktionsrechtliche Reglementierung im Ordnungswidrigkeitenrecht gefunden werden kann, heißt es in der Stellungnahme des DAV zu dem Entwurf. Das Kartellordnungswidrigkeitenrecht belege, wie effizient und ausreichend eine Bußgeldbewährung sein kann.
Integrität des Sports soll durch neue Straftatbestände geschützt werden
Der Referentenentwurf sieht laut DAV die Einführung des Straftatbestandes des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB) vor, welcher Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll. Zudem ziele der Entwurf auf die Schaffung eines Straftatbestandes der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) ab, welcher Manipulationsabsprachen auch ohne Bezug zu Sportwetten erfasst, soweit sie sich auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter beziehen. Für besonders schwere Fälle seien Regelbeispiele geplant (§ 265e StGB). Zudem sei vorgesehen, die Straftatbestände der §§ 265c, 265d StGB in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufzunehmen, sodass in besonders schweren Fällen die Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation besteht. Begründet würden diese Maßnahmen im Kern mit der herausragenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Sports in Deutschland. Den letztlich avisierten Schutzzweck der Strafrechtserweiterung betitele der Gesetzgeber an mehreren Stellen mit der Wahrung der "Integrität des Sports".
DAV: Strafrecht als ultima ratio
Der DAV hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass das Strafrecht als ‚ultima ratio’ des Rechtsgüterschutzes eingesetzt werde, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich sei. Dem könne in der praktischen Gesetzgebung nicht allein dadurch Rechnung getragen werden, dass der Gesetzgeber den Schutzzweck eines neuen Straftatbestandes definiert. Erweitere er den anerkannten Rechtsgüterkatalog, müsse er überdies nachvollziehbar und empirisch belegt darlegen, warum die Ausweitung des Strafrechtsschutzes geboten ist, um gesellschaftlichen Schaden abzuwenden, und weshalb mildere Mittel hierbei keinen Erfolg versprechen. Gemessen an diesem Maßstab überzeugt der Referentenentwurf den DAV nicht. Das Gesetz bleibe eine schlüssige und überzeugende Erklärung schuldig, warum ausgerechnet die Wahrung der "Integrität des Sports“ strafrechtliche Maßnahmen rechtfertigen solle.
Vertrauensschutz via Strafrecht bedarf besonderer Rechtfertigung
Das Strafrecht könne Integrität nicht produzieren, sondern nur das öffentliche Vertrauen in sie bestärken. Der Schutz dieses Vertrauens bedürfe wegen der besonderen Eingriffsdichte der strafrechtlichen Sanktion und des sie begleitenden Strafverfahrens der Rechtfertigung. Anerkannt sei ein solcher Vertrauensschutz bislang bei den Bestechungsdelikten. Dabei ergebe sich im klassischen Korruptionsstrafrecht der §§ 331ff. StGB die Legitimation der Straftatbestände zwanglos aus der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung hoheitlicher Macht. Bei § 299 StGB solle der wirtschaftliche Wettbewerb als das konstituierende Element der freien Marktwirtschaft geschützt werden. Ansonsten aber sanktioniere das Strafrecht nicht fehlende Integrität, sondern überlasse es zunächst dem Recht des jeweiligen Teilsystems (also der Primärrechtsordnung), für Abhilfe gegen Regelverstöße zu sorgen: Wer in der Schule schummelt, werde von der Prüfung ausgeschlossen oder gar der Schule verwiesen, wer am Arbeitsplatz seine Kollegen mobbt, werde abgemahnt oder entlassen, und wer in der Wissenschaft eines Plagiats überführt wird, verliere seinen Titel.
Bedürfnis für strafrechtliche Ahndung nicht dargetan
Der DAV stellt die Frage, was den Sport im Allgemeinen gegenüber diesen Teilsystemen so hervor, dass regelwidrige Absprachen zum Zwecke der Spielmanipulation – über die verbandsrechtlichen Sanktionsmechanismen hinaus, welche im Profisport Spieler, Trainer und Schiedsrichter empfindlich und langfristig in ihrer Berufsausübung treffen können – einer strafrechtlichen Ahndung bedürfen. Zutreffend sei zwar, dass insbesondere der Breitensport in der Lage ist, positive Werte wie "Leistungsbereitschaft, Fairness, Toleranz und Teamgeist" zu vermitteln und zur gesellschaftlichen Integration beizutragen. Das beantwortet nach Ansicht des DAV aber nicht, ob das Mittel der Wahl zur Einhaltung dieser Werte das Strafrecht sein darf oder ob dies nicht gerade Aufgabe des Sports und seiner autonomen Verbandsfreiheit bleiben muss. Es stelle nicht mehr als eine sozialpsychologische Mutmaßung dar, wenn wegen des Bekanntwerdens einzelner Spielmanipulationen die generelle Eignung des Sports in Frage gestellt wird, als Mittler die vorstehenden Werte in die Gesellschaft zu transportieren.
DAV rügt unverhältnismäßige Strafbarkeitsvorverlagerung
Der DAV kritisiert zudem eine unverhältnismäßige Strafbarkeitsvorverlagerung im geplanten § 265c StGB. Diese Vorschrift sehe eine notwendige Ergänzung zum Schutz der Vermögensinteressen der Wettanbieter vor, damit bereits im Vorfeld einer Täuschungshandlung der Strafrechtsschutz greifen kann. Hiergegen hat der DAV Bedenken. Die Vermögensinteressen dieses Wirtschaftssektors würden in ausreichendem Maße über die (mit Blick auf das Täuschungsmerkmal: durchaus extensive) Auslegung des Betrugstatbestands durch den Bundesgerichtshof geschützt. Hinzu komme, dass die §§ 265c, 265d StGB als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind. Die Strafbarkeit sei demnach nicht an den Eintritt einer Rechtsgutsverletzung gebunden, sondern bereits mit der abstrakten Rechtsgutsgefährdung erreicht.
Nicht zu legitimierende Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze
Sowohl der – bereits allgemein zu bezweifelnde – Integritätsschutz als auch die Vermögensinteressen der Wettanbieter könnten diese Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze nicht legitimieren. Wenn das zu schützende Gut tatsächlich die Integrität des Sports, mithin also der faire Wettkampf sei, sei dieses Rechtsgut nicht schon durch die Absprache verletzt. Entscheide sich der Vorteilsnehmer im Anschluss an die Absprache nämlich doch dazu, die entsprechende Manipulationshandlung nicht vorzunehmen, finde trotz der vorherigen Absprache ein sportlicher Wettbewerb im Einklang mit geltenden Regeln statt. Die Integrität des Sports sei mithin nicht tangiert. Zwar sei dem Vermögensstrafrecht die Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze nicht fremd. Vergleiche man jedoch die Vermögensgüter, die ansonsten durch abstrakte Gefährdungsdelikte gesichert werden sollen, mit den Interessen, welche die §§ 265c, 265d StGB schützen soll, seien die normativen Unterschiede unverkennbar: § 264 StGB schütze die Planungs- und Dispositionsfreiheit der öffentlichen Hand im Subventionswesen, die aus staatlichen Mitteln schöpft und Bestandteil der Wirtschaftslenkung ist; § 264a StGB schütze die Funktionsbedingungen des Kapitalmarktes und § 265b StGB wolle die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft gewährleisten. Dahinter verbergen sich laut DAV indes jeweils volkswirtschaftlich höchst bedeutsame Systeme: Banken- und Finanzkrisen hätten gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Damit sei der Sportwettenmarkt, der zur Begrenzung der Wettleidenschaft weiterhin öffentlich reguliert ist und im Privatsektor mit Strafe bewehrt bleibt (vgl. § 284 StGB), nicht vergleichbar.
Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüche
Von diesen grundsätzlichen Einwänden abgesehen, kritisiert der DAV zudem Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüche in der gesetzgeberischen Umsetzung: Da es auf innere Vorbehalte nicht ankomme, erscheine zum Ausgleich der Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze eine Vorschrift zur Tätigen Reue unabdingbar. Dies gelte gerade für jene Fälle, in denen eine Manipulation entgegen der vorherigen Absprache nicht durchgeführt worden sei. Sodann überzeuge die Trennung zwischen Breiten- und Spitzensport wenig. Während sich der Tatbestand des Sportwettbetruges (§ 265c StGB) auf alle sportlichen Wettbewerbe erstrecke, seien Manipulationsabsprachen ohne Bezug zu Sportwetten von § 265d StGB nur dann erfasst, wenn sie sich auf hochklassige Wettbewerbe mit berufssportlichem Charakter beziehen. Eine solch unterschiedliche Behandlung sei im Lichte des vom Gesetzgeber angegebenen Rechtsgutes fragwürdig. Stelle man auf die Integrität des Sports ab, müsste jede Manipulation geahndet werden. Werte wie Toleranz und Fairness seien dem Sport immanent und existierten daher unabhängig vom Grad der Professionalisierung. Auch überzeuge es nicht, wenn § 265d Abs. 1 StGB zwar "wettkampfswidrige" Absprachen verlangt, nach der Begründung des Entwurfs davon aber solche Verabredungen ausgenommen sein sollen, bei denen es den Akteuren "zumindest vorrangig um ein positives sportliches Endergebnis geht“. Danach entfalle die Wettbewerbswidrigkeit bei Absprachen, die zwar eine Beeinflussung zugunsten des Wettkampfgegners vorsehen, jedoch auch darauf abzielten, die eigene Situation im Gesamtwettbewerb zu verbessern (beispielsweise die Vereinbarung eines Unentschiedens zum Vorteil beider Mannschaften). Im Hinblick auf den propagierten Integritätsschutz erscheint diese Ausnahme dem DAV inkonsequent.
- Redaktion beck-aktuell
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DAV gegen Strafbarkeit der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe und von Sportwettbetrug. beck-aktuell, 10.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179396)



