Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu Basiskonto für jedermann vor

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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu Basiskonto für jedermann vor. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185766)
Die Bundesregierung will den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für jedermann einführen, das unter anderem auch Asylsuchenden und Menschen offenstehen soll, die mit Duldung in Deutschland leben. Das Bundeskabinett hat dafür am 28.10.2015 den Entwurf eines neuen Zahlungskontengesetzes beschlossen. Die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kosten und Entgelten von Girokonten werde dadurch deutlich erhöht, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums. Der Kontowechsel von einem Anbieter zum anderen soll erleichtert werden. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Besserer Verbraucherschutz durch Vergleichwebsites
Zahlungsdienstleister sollen nach der geplanten Neuregelung künftig verpflichtet werden, Verbraucher über die Entgelte und Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Die Vergleichbarkeit von Konditionen für Zahlungskonten soll für Verbraucher zusätzlich durch Vergleichwebsites erhöht werden. Verbrauchern soll es künftig besser möglich sein, das für sie am besten geeignete Zahlungskonto am Markt zu finden.
Kontrahierungszwang für Kreditinstitute
Alle Kreditinstitute, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr gegenüber dem Publikum anbieten, werden laut Gesetzentwurf verpflichtet sein, Basiskonten anzubieten und zu führen (Kontrahierungszwang). Mit dem Basiskonto sollen die grundlegenden Zahlungsdienste erledigt werden können. Dazu gehören das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Die Kreditinstitute dürfen nach dem Entwurf für diese Dienste nur angemessene Entgelte verlangen.
Ablehnungsgründe eng definiert
Kreditinstitute dürfen den Antrag auf ein Basiskonto nach den Plänen der Bundesregierung nur ablehnen, wenn eng und im Gesetz abschließend definierte Ablehnungsgründe vorliegen. Dies sei der Fall, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Basiskontos im Inland ist und die damit verbundenen Dienste tatsächlich nutzen kann, oder wenn bestimmte Fälle strafbaren Verhaltens des Berechtigten oder anderer Verstöße gegen gesetzliche Verbote vorliegen. Kein Anspruch bestehe außerdem dann, wenn das verpflichtete Kreditinstitut einen früher vom Berechtigten geführten Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
Gesetz regelt Vorgehen bei Weigerung der Bank
Wenn einem Verbraucher die Eröffnung des Basiskontos verweigert wird, soll er dagegen in Zukunft vor den Zivilgerichten oder einer Verbraucherschlichtungsstelle vorgehen können. Alternativ werde ein neu geschaffenes Verwaltungsverfahren bei der BaFin zur Verfügung stehen, mit dem die Betroffenen einfach, effektiv und kostengünstig ihren Anspruch durchsetzen könnten, so das Bundesfinanzministerium.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundesregierung legt Gesetzentwurf zu Basiskonto für jedermann vor. beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185766)



