Bundestag beschließt Reform des Rechts der Unterbringung

Zitiervorschlag
Bundestag beschließt Reform des Rechts der Unterbringung. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176931)
Betroffene sollen in Zukunft besser vor unverhältnismäßigen und unverhältnismäßig langen Unterbringungen geschützt werden. Der Bundestag hat dafür am 28.04.2016 das vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung beschlossen. "Lebenslange Unterbringungen sollen zwar nach wie vor möglich sein, aber nur noch in wirklich schweren Fällen", betonte Heiko Maas (SPD), Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Anhebung der Kriterien bei Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden
Insbesondere sollen mit der Reform die Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB konkretisiert werden. Geplant ist die Anhebung der Kriterien in Fällen, bei denen nur wirtschaftliche Schäden drohen. Konkreter werden sollen die Voraussetzungen, wenn Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden. Normiert werden sollen die Anforderungen, wenn ausnahmsweise aus nicht erheblichen Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.
Neuregelung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung
Im Fokus der Neuregelung stehen zudem die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB. Die Fortdauer über sechs Jahre greife grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden; insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden soll in Zukunft für eine Fortdauer in der Regel nicht mehr ausreichen. Die Voraussetzungen für die Fortdauer über zehn Jahre seien nach den Plänen der Bundesregierung – wie bei der Sicherungsverwahrung – nur noch bei der Gefahr von Taten erfüllt, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Ausbau prozessualer Sicherungen geplant
Der Entwurf sieht außerdem den Ausbau prozessualer Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO vor. Vorgesehen sei die Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik, die Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre und die Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Der Gutachter soll grundsätzlich nicht das letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erstellt haben. Klargestellt werden soll zudem, dass mit der Begutachtung nur solche ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Die Neuregelung sieht die zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung vor, in der es um die Fortdauer beziehungsweise Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.
BVerfG-Urteil soll umgesetzt werden
In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2012, 1784) soll in Härtefallen die Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine "verfahrensfremde", also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe möglich sein. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll in Zukunft klargestellt werden, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, eine Unterbringung auch dann erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern wird.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundestag beschließt Reform des Rechts der Unterbringung. beck-aktuell, 29.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176931)



